Bundesrat Stenographisches Protokoll 710. Sitzung / Seite 76

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Bereits zuvor war es auch meine persönliche fachliche Überzeugung als Rechtslehrer, dass das im alten Recht bestehende exklusive Bestreitungsrecht des Ehemannes der Mutter das von der Ehelichkeitsvermutung betroffene Kind, wie meines Erachtens auch die Mutter – da stimme ich mit Frau Kollegin Schlaffer völlig überein –, in einer mit Arti­kel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Recht auf Familie, und in weiterer Folge mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem An­spruch auf rechtliches Gehör, unvereinbaren Weise mediatisiert hat.

Das mit der Neuregelung verankerte eigene Antragsrecht des Kindes auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann seiner Mutter, also seines bisherigen rechtlichen Vaters, ist daher vorbehaltlos zu begrüßen. Der Mutter ist in diesem Verfahren bereits durch das reformierte Außerstreitverfahrensrecht Parteistellung eingeräumt worden.

Ebenso ist dem Entfall der überholten, aus der Zeit des Deutschen Reiches stammen­den Klage- und Antragsbefugnisse des Staatsanwaltes auf Bestreitung der ehelichen Abstammung zuzustimmen.

Weiters führte die Beseitigung der früher die Ehelichkeitsvermutung auch nach Schei­dung der Eltern begründenden Geburt eines Kindes innerhalb der damals geltenden Frist zu einem Reformbedarf.

Die seither notwendige Klage auf Feststellung der Ehelichkeit soll durch die Möglichkeit der Anerkennung der Vaterschaft ergänzt und insofern ersetzt werden. (Präsident Weiss übernimmt wieder den Vorsitz.)

Zugleich wird die intakte, das heißt soziale Familie ausreichend dadurch geschützt, dass der allfällige biologische Urheber des Kindes, das als eheliches Kind des Ehe­mannes der Mutter gilt, zwar seine außereheliche Vaterschaft anerkennen kann, diese Erklärung aber nur dann rechtliche Wirksamkeit erlangt, wenn weder die Mutter noch das gesetzlich vertretene Kind der Anerkennung der Vaterschaft widerspricht.

Bei im Ausland abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnissen wird freilich künftig darauf zu achten sein, dass sie nicht zur Umgehung der im österreichischen Recht stark ein­geschränkten Adoptionen führen dürfen.

Erstmals wird auch das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung verankert. Das verdanken wir Grundsatzerkenntnisses des deutschen Bundesverfassungsgerich­tes und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und wird von unserer Fraktion voll bejaht.

Wir alle stimmen auch darin überein, dass der die Vermutung der unehelichen Ab­stammung auslösende Beweis der Beiwohnung gegenüber den immer mehr entwickel­ten, nahezu schon Gewissheit herstellenden Sachbeweisen, wie den Blutgruppentests und insbesondere der DNA-Analyse, deutlich zurückgedrängt worden ist.

Die Stärkung der Informations- und der Mitwirkungsrechte der Kinder erforderte zudem die Neuregelung der Geschäftsfähigkeit nicht Eigenberechtigter in Fragen ihrer Ab­stammung und der Abstammung von ihnen. Dass dem volljährigen eigenberechtigten Deszendenten die alleinige Antragslegitimation in Bezug auf die Klärung seiner Ab­stammung zukommen soll, versteht sich wohl von selbst. Parteistellung wird seiner leiblichen Mutter in diesem Verfahren stets auch dann gewährt sein.

Die Einschränkung der Adoption erwachsener Personen erklärt sich aus den in der Praxis der Vergangenheit in statistisch signifikanter Zahl aufgetretenen Missbräuchen, insbesondere zur Erschleichung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Scheinadop­tionen traten vermehrt an die Stelle der zuvor gebräuchlichen Scheinehen. Daher soll künftig neben dem Recht des Annehmenden auch auf die Zulässigkeit der Adoption nach dem Personalstatut des zu Adoptierenden abgestellt werden.

 


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