Der zu begrüßenden Beseitigung aller Befugnisse des Staatsanwaltes im Abstammungsrecht steht die gebotene Klarstellung der Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers als Kollisionskurator, das heißt als Sachwalter bei widerstreitenden Interessen, gegenüber.
Auf dem Gebiet des Erbrechts ist die Reduktion des außergerichtlichen Zeugentestaments auf die Form eines Nottestaments in außergewöhnlichen Situationen, also nur noch im Notfall, bis maximal drei Monate nach Wegfall der Notlage, hervorzuheben, erwies sich doch das rein mündliche Testament in der Praxis als allzu konfliktträchtig und missbrauchsanfällig und führte daher in daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten zu vielfach nahezu unlösbaren Beweisproblemen.
Voll gelungen erscheint auch die Neuregelung des Zusammenhangs zwischen der Feststellung der Abstammung, also auch der Feststellung nach dem Tod des Vaters, und dem Erbrecht.
Weniger bin ich persönlich hingegen von der Notwendigkeit oder auch nur Erwünschtheit der Beseitigung des gesetzlichen Erbrechts von Neffen und Nichten des Erblassers zugunsten des überlebenden Ehegatten überzeugt. Das deshalb, weil mangels eigener Kinder und vorverstorbener Geschwister die genannten Seitenverwandten die nächsten Angehörigen in der kognatischen Familie sind. Will man damit die Familienbande und die Wahrung des Familienbesitzes bewusst noch weiter als bisher aushöhlen? – Mir ist auch bekannt, dass gewerbetreibende Unternehmer mangels eigener direkter Abkömmlinge ihren Betrieb vielfach ihren Neffen oder Nichten übertragen wollen. Gewiss können sie das auch in Form testamentarischer Verfügung bewirken, freilich in steuerrechtlich nachteiliger Weise.
Demgegenüber war der Schutz des überlebenden Ehegatten bisher ohnehin schon ausreichend geschützt. Dazu verweise ich auf das gesetzliche Vorausvermächtnis in Bezug auf Ehewohnung und ehelichen Hausrat, auf das vorrangige gesetzliche Erbrecht und sogar Pflichtteilsrecht gegenüber anderen Familienmitgliedern, insbesondere der Seitenverwandtschaft. Aber alles in allem kann ich im Hinblick auf die Testierfreiheit auch mit dieser Neuregelung durchaus leben.
Zu einer weiteren Gesetzesform will ich mich ganz kurz fassen. Die Novelle zum Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich legt fest, bei welchem Oberlandesgericht Rechtsanwälte der Beitrittsländer, die in Österreich tätig werden wollen, eventuelle Zusatzprüfungen abzulegen haben und wie ihre Bezeichnung in ihrer eigenen Sprache zu lauten hat.
Das Bundesgesetz, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden, stellt eine Notmaßnahme dar, wie sie schon 1992 und 1993 angewendet wurde. Untersuchungshäftlinge und die zu kurzen Freiheitsstrafen Verurteilten können auch bis dahin in Strafvollzugsanstalten angehalten werden. – Herr Kollege Schennach hat dazu schon vieles ausgeführt.
Im Bereich der Neugestaltung der
Gerichtsbarkeit sollen die Organisation
der Bezirksgerichte in Graz und die Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes 1988 novelliert werden. Das Bezirksgericht für
Zivilrechtssachen, das Bezirksgericht für Strafsachen und das Jugendgericht
Graz sollen im Jahr 2005 zusammengelegt und im Jahr 2006 in zwei
Vollbezirksgerichte geteilt werden. Das wird einerseits der
Gerichtsorganisation in Wien und in Linz entsprechen, andererseits die
räumlichen Verhältnisse der bestehenden Gerichte und die verkehrsmäßige
Zugänglichkeit verbessern. An der Spezifik der Jugendgerichtsbarkeit soll und wird
sich nichts ändern, weil ausgebildete Jugendrichter diese Materie weiter
betreuen werden, wie das auch im Gerichtsorganisationsgesetz festgelegt ist.
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