Bundesrat Stenographisches Protokoll 710. Sitzung / Seite 78

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Insgesamt begrüßt meine Fraktion daher all diese Vorlagen, die rechtstechnisch einmal mehr höchst professionell ausgearbeitet worden sind, wofür den hohen Beamten des Ressorts aufrichtig zu danken ist (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP), und sie wird ihnen daher gerne ihre Zustimmung erteilen. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

13.37

 


Präsident Jürgen Weiss: Als Nächster erteile ich Frau Bundesrätin Mag. Neuwirth das Wort. – Bitte.

 


13.37

Bundesrätin Mag. Susanne Neuwirth (SPÖ, Salzburg): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf Tagesordnungspunkt 4, nämlich das Familien- und Erbrechts-Änderungs­gesetz 2004. Dieses Gesetz, das am 27. Mai 2004 gegen die Stimmen der SPÖ verab­schiedet wurde, enthält zwei Schwerpunkte: das Abstammungsrecht und das Erbrecht.

Im Abstammungsrecht wird auf Grund eines Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses eine neue Norm geschaffen, wonach das Kind ein eigenes Recht auf Feststellung ha­ben soll, dass es nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.

Weiters soll die Klage- und Antragsbefugnis des Staatsanwaltes auf Ehelichkeits­bestreitung beseitigt werden, wie wir schon gehört haben, sowie vor allem für kurz nach der Scheidung geborene Kinder eine neue Möglichkeit der Vaterschaftsanerken­nung eingeführt werden.

Es soll auch eine ausgewogene Regelung zwischen dem Recht des Kindes auf Kennt­nis der eigenen Abstammung sowie dem Schutz der intakten sozialen Familie geschaf­fen werden. – So weit, so gut.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich arbeite seit beinahe 20 Jahren engagiert in ver­schiedensten Bereichen der Frauenpolitik. Für mich ist deshalb eine Tatsache sicher nicht akzeptabel, und zwar die Tatsache, dass eine ganze Bevölkerungsgruppe von einem Rechtsverfahren ausgeschlossen wird, nämlich die Frauen, die die Kindesmütter sind. Die Rolle, die die Frau in diesem Gesetz spielen darf, ist für mich absolut unzu­reichend! (Zwischenruf.) – Kommt schon noch, Herr Kollege.

Diese Gesetzesänderung dient wieder einmal nur den Interessen der Männer und ver­bessert deren rechtliche Situation. Weder für die Bestreitung der ehelichen Abstam­mung noch für die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ist eine eigene Klagslegitimation der Mutter vorgesehen. Meiner Ansicht nach sollte die Mutter während der Minderjährigkeit des Kindes ein eigenständiges Klagerecht haben, während ihr Klagerecht, wenn das Kind volljährig ist, an die Zustimmung des Kindes gebunden sein soll.

Die Feststellung der Vaterschaft wird durch dieses Gesetz zu einer Angelegenheit zwi­schen Vater und Kind. Die Mutter bleibt bestenfalls Vertreterin des minderjährigen Kin­des – und sonst, wenn das Kind erwachsen ist, unbeteiligte Dritte. Ihr selbst wird das Recht, selbst eine Klage einzubringen, verweigert.

Das Gesetz räumt dem Mann, der das Kind anerkennen will, das Recht ein, seine ge­netische Vaterschaft zu beweisen. Wir haben das im Ausschuss auch diskutiert. Wenn das Wohl der sozialen Familie im Vordergrund stehen soll – und so ist uns das dort auch erläutert worden –, so halte ich es für äußerst kontraproduktiv, wenn ein plötzlich auftretender leiblicher Vater in eine intakte „Patchwork“-Familie eindringt und auf sei­nen eigenen Rechten besteht.

 


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