Insgesamt begrüßt meine Fraktion daher all
diese Vorlagen, die rechtstechnisch einmal mehr höchst professionell
ausgearbeitet worden sind, wofür den hohen Beamten des Ressorts aufrichtig zu
danken ist (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP),
und sie wird ihnen daher gerne
ihre Zustimmung erteilen. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
13.37
Präsident Jürgen Weiss: Als Nächster erteile ich Frau Bundesrätin
Mag. Neuwirth das Wort. – Bitte.
13.37
Bundesrätin Mag. Susanne Neuwirth (SPÖ, Salzburg): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf Tagesordnungspunkt 4, nämlich das Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004. Dieses Gesetz, das am 27. Mai 2004 gegen die Stimmen der SPÖ verabschiedet wurde, enthält zwei Schwerpunkte: das Abstammungsrecht und das Erbrecht.
Im
Abstammungsrecht wird auf Grund eines Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses eine
neue Norm geschaffen, wonach das Kind ein eigenes Recht auf Feststellung haben
soll, dass es nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
Weiters
soll die Klage- und Antragsbefugnis des Staatsanwaltes auf Ehelichkeitsbestreitung
beseitigt werden, wie wir schon gehört haben, sowie vor allem für kurz nach der
Scheidung geborene Kinder eine neue Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung
eingeführt werden.
Es soll
auch eine ausgewogene Regelung zwischen dem Recht des Kindes auf Kenntnis der
eigenen Abstammung sowie dem Schutz der intakten sozialen Familie geschaffen
werden. – So weit, so gut.
Sehr
geehrte Damen und Herren! Ich arbeite seit beinahe 20 Jahren engagiert in
verschiedensten Bereichen der Frauenpolitik. Für mich ist deshalb eine
Tatsache sicher nicht akzeptabel, und zwar die Tatsache, dass eine ganze
Bevölkerungsgruppe von einem Rechtsverfahren ausgeschlossen wird, nämlich die
Frauen, die die Kindesmütter sind. Die Rolle, die die Frau in diesem Gesetz
spielen darf, ist für mich absolut unzureichend! (Zwischenruf.) – Kommt schon noch, Herr Kollege.
Diese
Gesetzesänderung dient wieder einmal nur den Interessen der Männer und verbessert deren rechtliche Situation. Weder für
die Bestreitung der ehelichen Abstammung noch für die Klage auf Feststellung
der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ist eine eigene Klagslegitimation der
Mutter vorgesehen. Meiner Ansicht nach sollte die Mutter während der
Minderjährigkeit des Kindes ein eigenständiges Klagerecht haben, während ihr
Klagerecht, wenn das Kind volljährig ist, an die Zustimmung des Kindes gebunden
sein soll.
Die Feststellung der Vaterschaft wird durch dieses Gesetz zu einer Angelegenheit zwischen Vater und Kind. Die Mutter bleibt bestenfalls Vertreterin des minderjährigen Kindes – und sonst, wenn das Kind erwachsen ist, unbeteiligte Dritte. Ihr selbst wird das Recht, selbst eine Klage einzubringen, verweigert.
Das Gesetz räumt dem Mann, der das Kind
anerkennen will, das Recht ein, seine genetische Vaterschaft zu beweisen. Wir
haben das im Ausschuss auch
diskutiert. Wenn das Wohl der sozialen Familie im Vordergrund stehen
soll – und so ist uns das dort auch erläutert worden –, so halte ich
es für äußerst kontraproduktiv, wenn ein plötzlich auftretender leiblicher
Vater in eine intakte „Patchwork“-Familie eindringt und auf seinen eigenen
Rechten besteht.
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