Außerdem besteht
für mich auch ein Widerspruch darin, dass die uneheliche Mutter mit dem
unehelichen Vater zwar eine gemeinsame Obsorge vereinbaren, Schritte zur
Feststellung seiner Vaterschaft aber nicht setzen darf.
Sehr geehrte
Damen und Herren! Ich weise auch darauf hin, dass auch das Frauenministerium
diese Forderung eingebracht hat und ein eigenes Antragsrecht der Frau eingefordert
hat. Dass diese Forderung von der Frauenministerin nicht unterstützt wurde,
halte ich für absolut bedauerlich.
Zusammenfassend
kann ich zu diesem Punkt nur Folgendes sagen: Die Frauenrechte werden im
Abstammungsrecht weiter verachtet. Der genetische Vater darf alles, die Mutter
darf nichts. – So ist die rechtliche Situation.
Sehr geehrte
Damen und Herren! Der zweite Teil bezieht sich auf das Erbrecht. Hier wurden
erfreulicherweise, Herr Minister, wesentliche – auch von der SPÖ aufgezeigte –
Mängel beseitigt, so zum Beispiel die Regelung, dass uneheliche Kinder, deren
Abstammung noch nicht festgestellt ist, aber auch eheliche Kinder, deren
Ehelichkeit bestritten wird, vom Erbrecht nach ihrem wahren Vater ausgenommen
sind. Allerdings muss der Antrag ziemlich schnell, nämlich innerhalb einer
Frist von zwei Jahren, nach dem Tod des betreffenden Mannes gestellt werden.
Weiters wird das
gesetzliche Erbrecht von Neffen und Nichten des Erblassers zugunsten der
überlebenden Ehefrau beseitigt – ebenfalls eine gute Sache.
Ich möchte auch
noch einmal betonen, dass ich es in diesem Zusammenhang absolut bedauerlich
finde, dass sich leider eine von der SPÖ und anderen seit Jahren geforderte
Aufwertung von verschieden- wie auch gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
und eine diesbezügliche Verankerung im Erbrecht nicht einmal in Ansätzen in diesem
Gesetz finden, was aus meiner Sicht zumindest eine Diskriminierung dieser Lebensformen
bedeutet. Wir werden aus diesem Grund diesem Gesetz nicht zustimmen. (Beifall
bei der SPÖ und den Grünen.)
13.42
Präsident Jürgen Weiss: Ich erteile nun Herrn Bundesminister Dr. Böhmdorfer das Wort. –
Bitte, Herr Bundesminister.
13.42
Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr
geehrte Damen und Herren des Bundesrates! Herr Professor Dr. Böhm ist sehr
genau und sehr prägnant auf alle Materien eingegangen, und ich verweise auf
seine Ausführungen, weil sie wie immer von einer besonderen Kompetenz
gezeichnet waren.
Zu Ihnen, Frau
Abgeordnete Mag. Neuwirth, möchte ich schon sagen: Das, was Sie so –
meines Erachtens – überenergisch einfordern, ist in Wirklichkeit kein
Manko, sondern es wurde hiezu sehr viel und sehr ausführlich diskutiert. Ich
gebe zu, man kann in Nuancen dieser oder jener Auffassung sein, aber eines
stimmt nicht: dass irgendjemand diskriminiert wird, denn: Die Mutter
kann – und das Wesentliche ist: auch ohne gerichtliche Genehmigung –,
solange das Kind minderjährig ist, ihre Anträge stellen. Wenn das Kind
großjährig ist, kann dies das Kind machen.
Ihr mir heute zum ersten Mal konkret zu Ohren gekommener Vermittlungsvorschlag, dass nach der Großjährigkeit des Kindes die Mutter mit Zustimmung des Kindes – da es schon großjährig ist – den Antrag stellen kann, ist nur eine Komplizierung, denn: Wenn das Kind das will, dann stimmt es zu. Wenn es das aber will, dann kann es das auch selbst machen! – Das ist also kein Fortschritt, und es handelt sich hier auch um keine Diskriminierung. Es gibt hier einfach eine andere Auffassung im Nuancenbereich, aber es erfolgt hier, um Gottes Willen, wirklich keine Schlechterstellung von bestimm-
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