setz 1966
geändert werden (390 d.B. und 485 d.B. sowie 7043/BR d.B. und
7055/BR d.B.)
Präsident Jürgen Weiss: Wir gelangen zum 11. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Herta Wimmler. Ich bitte sie um die Berichterstattung.
Berichterstatterin
Herta Wimmler: Ich bringe
den Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai
2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden.
Der
Bericht liegt in schriftlicher Form vor, es erübrigt sich daher dessen
Verlesung.
Ich komme
sogleich zur Verlesung des Ausschussantrages.
Der
Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am
7. Juni 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates
keinen Einspruch zu erheben.
Präsident Jürgen Weiss: Ich danke für die Berichterstattung.
Wir gehen
in die Debatte ein.
Als
erstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Karl Bader das Wort.
14.29
Bundesrat Karl Bader (ÖVP, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf hat zwei wesentliche Änderungen zum Inhalt: zum einen die Änderung bei der Leiterinnen- und Leiterbestellung an den Pflichtschulen, zum anderen die Dienstnehmerschutzbestimmungen für die LandeslehrerInnen.
Zum
Ersten, zur Leiterbestellung an den Pflichtschulen: Mit dieser Gesetzesänderung
wird es nun auch möglich, dass provisorisch pragmatisierte Landeslehrerinnen
und ‑landeslehrer eine Leiterstelle bekommen können, dass ihnen eine solche
verliehen werden kann. Für Vertragsbedienstete bestand schon bisher diese
Möglichkeit, und somit wird in gewisser Weise auch eine Ungleichheit beseitigt.
Es soll
aber vor allem auch eine gewisse Vakanz dadurch vermieden werden, falls sich
ein Lehrer im definitiven Dienstverhältnis nicht dazu entschließen kann, sich
zu bewerben. Dies kommt fallweise natürlich im ländlichen Raum in kleinen
Schulen immer wieder vor.
Diese
Regelung ist aus unserer Sicht auch deshalb notwendig, weil wir die von der SPÖ
im Ausschuss VI des Österreich-Konvents zur Reform der Verwaltung
geforderte Schulgröße von mindestens 300 Schülern klar ablehnen, die
kleinen Schulen im ländlichen Raum erhalten wollen und nicht schon unsere
Pflichtschüler zu Pendlern machen wollen.
Eine zweite und sehr wesentliche Verbesserung bei dieser Gesetzesänderung betrifft den Dienstnehmerschutz bei den Landeslehrern. Das entspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, und durch diese Änderung sollen, eben durch vorbeugenden Bedienstetenschutz, Dienstunfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Krankheiten vermieden werden.
Es ist ganz einfach so, dass Regelungen des Arbeitnehmerschutzes, wie sie in vielen anderen Bereichen gang und gäbe sind, auch für LandeslehrerInnen eingeführt werden. Bisher gab es in den Pflichtschulen für Arbeitnehmer unterschiedliche Regelungen: Zum einen gab es für Schulwarte und Reinigungskräfte diesen Schutz bereits; das
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