Bundesrat Stenographisches Protokoll 710. Sitzung / Seite 119

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Auf internationaler Ebene ermöglicht das Übereinkommen vom 26. September 1986 – eine Folge der Tschernobyl-Debatte – über die frühzeitige Benachrichtigung bei nukle­aren Unfällen, dem Österreich angehört, den Mitgliedstaaten, bei einem nuklearen Unfall in einem anderen Staat möglichst frühzeitig Schutzmaßnahmen einzuleiten.

Die Benachrichtigungspflicht im Rahmen dieses Übereinkommens ist auf Unfälle be­schränkt. In Ergänzung und Erweiterung dieses Internationalen Übereinkommens ent­halten die bilateralen Nuklearinformationsabkommen, die zusätzlich dann noch ge­macht wurden und die wir mit den kernenergiebetreibenden Nachbarstaaten abge­schlossen haben, Bestimmungen, die diesen internationalen Informationsweg durch eine direkte bilaterale Kontaktaufnahme abkürzen.

Als Kontaktstelle fungiert in allen diesen Fällen die Bundeswarnzentrale des Bundes­ministeriums für Inneres. Sie ist rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr besetzt.

Darüber hinaus, zusätzlich zu diesen internationalen und bilateralen Abkommen, ver­fügt Österreich über ein dichtes Messnetz von über 300 Messstationen, die unabhän­gig von beziehungsweise in Ergänzung zu konkreten Meldungen jeden Anstieg von Radioaktivität unmittelbar anzeigen. Das heißt, wir haben ein Berichtssystem auf Grund von multilateralen internationalen Abkommen, wir haben bilaterale Abkommen mit Meldepflicht, und wir haben über 300 eigene Messstationen. Wir sind mit unserem Messnetz auch mit ähnlichen Messnetzen in der Tschechischen Republik, in der Slo­wakischen Republik, in Ungarn und in Slowenien verknüpft. Für Temelín haben wir sogar noch eine eigene Messstelle in Budweis und haben auch Zugriff auf alle Mess­stellen, die die Tschechische Republik zum Beispiel in ihrem Land betreibt, die alle 10 Minuten über unsere Anlage in der Frühwarnzentrale abgerufen werden. – Ich den­ke, dass das eine klare Aufstellung für diesen Bereich ist.

Die im Rahmen des „Melker Protokolls“ vereinbarte Info-Hotline – zusätzlich noch zu all diesen Dingen, die ich aufgezählt habe – ist ein zusätzliches Informationssystem, das Österreich auch mit Meldungen versorgt, die nicht unmittelbar sicherheitsrelevant sind. Ich sage das noch einmal: Diese Info-Hotline versorgt uns zusätzlich mit Meldungen, die nicht unmittelbar sicherheitsrelevant sind. Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Frist von 72 Stunden für die im Melker Protokoll angeführten Arten von Ereignissen durchaus ausreichend.

Sie haben mehrmals von „Störfällen“ gesprochen. Das war kein Störfall, sondern in der Bemessung ein Ereignis, für das im „Melker Protokoll“ 72 Stunden auch entsprechend vorgesehen sind, selbst wenn auch mir persönlich – ich habe das auch in einem Tele­fonat eben erst vor einer halben Stunde mit dem tschechischen Außenminister bespro­chen – eine möglichst rasche Information über solche Ereignisse wünschenswert er­schiene, weswegen ich, wie gesagt, in dieser Richtung auch an die Tschechische Re­publik beziehungsweise an den tschechischen Außenminister telefonisch herangetre­ten bin.

Im Übrigen verweise ich darauf, dass das „Melker Protokoll“ in der rechtsverbindlichen Vereinbarung von Brüssel eine Fortsetzung fand und weiter konkretisiert und präzisiert wurde.

Zur Frage 8:

Auch wenn auf Grund des Widerstandes einiger weniger Mitgliedstaaten der damaligen Europäischen Union die Einklagbarkeit der Vereinbarung von Brüssel in Fortsetzung von Melk vor dem EuGH nicht realisiert werden konnte, so bleibt dieses Abkommen doch ein rechtlich verbindlicher Vertrag zwischen der Regierung der Republik Öster­reich und der Regierung der Tschechischen Republik.

 


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