Bundesrat Stenographisches Protokoll 710. Sitzung / Seite 165

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beitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit, amnesty international Österreich, die Homosexuellen-Initiative Wien, das Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte, der Wiener Integrationsfonds, die Wiener Integrationskonferenz, „SOS Mitmensch“ und der Verein „ZARA Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit“. In dieser Stellungnahme wird das folgendermaßen formuliert: Es wäre geradezu grotesk, ausgerechnet beim Schutz vor Diskriminierung bestimmte Gruppen erst recht wieder diskriminierend zu behan­deln. Dies birgt auch die Gefahr, dass potenzielle Diskriminierer dann nicht verbotene Diskriminierungsgründe als Grund für eine Ungleichbehandlung oder Benachteiligung aufführen, obwohl der eigentliche Grund dafür in einem vor Diskriminierung geschütz­ten Merkmal liegt.

Ich glaube, das ist sehr gut formuliert. Das ist eigentlich das Kernproblem bei der Frage der unterschiedlichen Kategorien des Diskriminierungsschutzes.

Wir haben es schon gehört: Die Diskriminierung aus rassistischen Gründen ist auch außerhalb des Arbeitsmarktes sanktionierbar, bei allen anderen Diskriminierungstatbe­ständen geht das aber nur am Arbeitsmarkt. Das ist auch verfassungsrechtlich schwie­rig, denn es handelt sich ja um eine Diskriminierung, es ist derselbe Tatbestand – und daran müsste der Gesetzgeber eigentlich auch die gleichen Rechtsfolgen knüpfen.

Davon einmal abgesehen: Warum jemand diskriminiert wird, müsste doch rechtlich egal sein. Das ist höchstens für die diskriminierende Person relevant, ob die Diskrimi­nierung auf Grund einer Hautfarbe oder einer sexuellen Orientierung passiert. In der Ursachenbekämpfung bei Diskriminierung ist das auch wichtig, aber rechtlich gesehen sollte es keinen Unterschied machen.

Zur Frage der Weisungsfreiheit: Laut Richtlinien müssten die Stellen, die die Verwirkli­chung der Gleichbehandlung fördern sollen, unabhängig sein. Diese müssten dann in Österreich, wenn nicht gesonderte unabhängige Rechtschutzeinrichtungen als solche errichtet werden, per Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellt werden. Das sagt auch der Verfassungsgerichtshof. Eine wirkliche, gesicherte Unabhängigkeit ist in die­sem Bereich ganz besonders wichtig, sie ist aber noch nicht garantiert.

Ich habe schon das Problem der fehlenden oder kaum vorhandenen Personalaufsto­ckung angesprochen. Vor allem aus frauenpolitischer Sicht gibt es da die Befürchtung, dass auch frauenpolitische Anliegen dadurch unter die Räder kommen, dass dort die Ressourcen angeschnitten werden könnten. Es handelt sich jetzt um einen viel größe­ren Themen- und Zuständigkeitsbereich, und dafür müssen auch die Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Wenn das nicht geschieht, wird es auf Kosten der bisheri­gen Arbeit gehen.

Dieses Gesetz beschränkt sich auf die Minimalvorgaben der EU-Richtlinien, und das nicht einmal in allen Fällen. Besonders traurig ist auch, dass die Senate der Gleichbe­handlungskommission ehrenamtlich arbeiten sollen. Das heißt automatisch, dass sie nur in einem bescheidenen Rahmen Fälle behandeln können. Auch werden diese nur von Ministerien und Sozialpartnern beschickt, und da verzichtet man wieder einmal auf die Expertise von NGOs.

Was noch völlig fehlt, sind Begleitmaßnahmen, um Bewusstsein für die Problematik von Diskriminierung zu schaffen, einerseits bei den Personen, die es umsetzen müs­sen und mit diesem Gesetz arbeiten müssen, andererseits auch in der Bevölkerung. Da muss noch viel getan werden. Sensibilität und Problembewusstsein fallen nämlich nicht vom Himmel. Dieses Gesetz würde anders ausschauen, wenn eine wirkliche Sensibilität für das Problem Diskriminierung dahinter stünde – und nicht bloß eine widerwillige Erfüllung von Richtlinien.

 


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