chert sind, beizubringen, und zwar lückenlos. Sämtliche Nachweise, die zeigen, was der/die Verstorbene verdient hat: Einkommensnachweise, Lohnzettel und so weiter, müssen beigebracht werden. Das wird zwangsläufig die Verfahrensdauer merklich erhöhen. Dazu kommt, dass eine Vorschussgewährung in diesen Fällen im Prinzip völlig verunmöglicht wird und so die Hinterbliebenen monatelang in ein finanzielles Loch fallen. Das ist nicht unsere Vorstellung von Bürgernähe beziehungsweise vereinfachter Verwaltung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger.
Zusammenfassend muss also festgestellt
werden, dass dieses Gesetz weder dem Verlangen des Verfassungsgerichtshofs
nachkommt noch etwas mit Fairness und Gerechtigkeit zu tun hat, weil es
wiederum Zufälligkeiten nicht ausschließt. Deshalb wird dieses Gesetz von uns
abgelehnt. (Beifall bei der SPÖ.)
16.00
Vizepräsident Jürgen
Weiss: Als nächstem Redner erteile ich Bundesrat
Franz Wolfinger das Wort.
16.01
Bundesrat Franz Wolfinger (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Ich möchte nur ein paar kurze Anmerkungen zum 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz machen.
Beim vorliegenden Gesetz geht es um die Sanierung der Regelung der Hinterbliebenenpensionen auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2004. Zur Vorbereitung dieser Neuregelung wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der unter anderem die Sozialpartner, der Hauptverband, die Sozialversicherungsträger und die zuständigen Ministerien vertreten waren. Diese Arbeitsgruppe hat mehrere Lösungsvorschläge ausgearbeitet, von denen nunmehr jene Variante realisiert werden soll, welche auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes unter Beibehaltung der bisherigen Grundsätze für die Ermittlung der Witwen‑ und Witwerpension basiert.
Maßgebend für die Höhe der Witwen‑ und Witwerpension soll in Zukunft die Relation der Einkommen des Verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des oder der Versicherten sein. Dabei bleibt insbesondere die Pensionsberechnungsformel unverändert. Die Bandbreite der Pensionshöhe soll weiterhin zwischen 0 und 60 Prozent des Verstorbenen betragen, wobei es auch weiterhin eine untere Schutzgrenze für Hinterbliebene von 1 500 € pro Monat gibt, damit Härtefälle vermieden werden, aber auch eine Leistungsobergrenze bei hohen Einkommen von 1 609 € monatlich.
Bei gleich hoher Bemessungsgrundlage wird
die Witwen‑ und die Witwerpension 40 Prozent betragen. Bei
unterschiedlicher Bemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich diese
Pension natürlich. Die Obergrenze wird wie bisher mit 60 Prozent der
Pension des Verstorbenen festgesetzt. Im Jahre 2002 gab es in Österreich
rund 25 000 Neuzuerkennungen an Witwer‑ und Witwenpensionen, davon waren
21 000 Frauen und 4 000 Männer betroffen.
Wenn man jetzt diese Neuregelung Gesetz
werden lässt, dann wird es immerhin zu einer – wenn auch
nicht sehr großen –
Erhöhung der Witwer- und Witwenpension kommen, die besonders
Frauen zugute kommen wird, und daher kann unsere Fraktion diesem Gesetz
zustimmen. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der Freiheitlichen.)
16.03
Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächste Rednerin ist Frau Bundesrätin Eva Konrad. – Ich erteile ihr das Wort.
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