Bundesrat Stenographisches Protokoll 711. Sitzung / Seite 122

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chert sind, beizubringen, und zwar lückenlos. Sämtliche Nachweise, die zeigen, was der/die Verstorbene verdient hat: Einkommensnachweise, Lohnzettel und so weiter, müssen beigebracht werden. Das wird zwangsläufig die Verfahrensdauer merklich er­höhen. Dazu kommt, dass eine Vorschussgewährung in diesen Fällen im Prinzip völlig verunmöglicht wird und so die Hinterbliebenen monatelang in ein finanzielles Loch fal­len. Das ist nicht unsere Vorstellung von Bürgernähe beziehungsweise vereinfachter Verwaltung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger.

Zusammenfassend muss also festgestellt werden, dass dieses Gesetz weder dem Ver­langen des Verfassungsgerichtshofs nachkommt noch etwas mit Fairness und Gerech­tigkeit zu tun hat, weil es wiederum Zufälligkeiten nicht ausschließt. Deshalb wird die­ses Gesetz von uns abgelehnt. (Beifall bei der SPÖ.)

16.00

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächstem Redner erteile ich Bundesrat Franz Wolfinger das Wort.

 


16.01

Bundesrat Franz Wolfinger (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Ich möchte nur ein paar kurze Anmerkungen zum 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz machen.

Beim vorliegenden Gesetz geht es um die Sanierung der Regelung der Hinterbliebe­nenpensionen auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2004. Zur Vorbereitung dieser Neuregelung wurde eine Arbeitsgruppe einge­setzt, in der unter anderem die Sozialpartner, der Hauptverband, die Sozialversiche­rungsträger und die zuständigen Ministerien vertreten waren. Diese Arbeitsgruppe hat mehrere Lösungsvorschläge ausgearbeitet, von denen nunmehr jene Variante realisiert werden soll, welche auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes unter Beibehal­tung der bisherigen Grundsätze für die Ermittlung der Witwen‑ und Witwerpension basiert.

Maßgebend für die Höhe der Witwen‑ und Witwerpension soll in Zukunft die Relation der Einkommen des Verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des oder der Versicherten sein. Dabei bleibt insbesondere die Pensionsberechnungsformel unverändert. Die Band­breite der Pensionshöhe soll weiterhin zwischen 0 und 60 Prozent des Verstorbenen betragen, wobei es auch weiterhin eine untere Schutzgrenze für Hinterbliebene von 1 500 € pro Monat gibt, damit Härtefälle vermieden werden, aber auch eine Leistungs­obergrenze bei hohen Einkommen von 1 609 € monatlich.

Bei gleich hoher Bemessungsgrundlage wird die Witwen‑ und die Witwerpension 40 Prozent betragen. Bei unterschiedlicher Bemessungsgrundlage erhöht oder ver­mindert sich diese Pension natürlich. Die Obergrenze wird wie bisher mit 60 Prozent der Pension des Verstorbenen festgesetzt. Im Jahre 2002 gab es in Österreich
rund 25 000 Neuzuerkennungen an Witwer‑ und Witwenpensionen, davon waren 21 000 Frauen und 4 000 Männer betroffen.

Wenn man jetzt diese Neuregelung Gesetz werden lässt, dann wird es immerhin zu einer – wenn auch nicht sehr großen – Erhöhung der Witwer- und Witwenpension kommen, die besonders Frauen zugute kommen wird, und daher kann unsere Fraktion diesem Gesetz zustimmen. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der Freiheit­lichen.)

16.03

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächste Rednerin ist Frau Bundesrätin Eva Konrad. – Ich erteile ihr das Wort.

 


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