Bundesrat Stenographisches Protokoll 712. Sitzung / Seite 52

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gegenüber der belangten Behörde beziehungsweise dem Rechtsträger, dem sie zuzu­rechnen ist, auslöst.

Aber zurück zum vorliegenden Regelungsgegenstand. Ursprünglich war die Eingaben­gebühr gemäß dem Verwaltungsgerichtshofgesetz und dem Verfassungsgerichtshof­gesetz mittels Stempelmarken auf der Eingabe zu entrichten. Inzwischen wurde diese bürokratische Form der Vergebührung beseitigt. An der grundsätzlichen Gebühren­pflichtigkeit der Beschwerden hat sich, wie gesagt, aber bis heute nichts geändert, daher war der Nachweis der Entrichtung der Gebühren seither nur noch mittels eines postamtlich bestätigten Erlagscheins zu erbringen.

Diese umständliche und nicht dem heutigen technischen Standard entsprechende Art der Einzahlung soll mit der vorliegenden Novelle reformiert werden. Sie zielt darauf ab, die Möglichkeiten der Gebührenentrichtung auf die bereits heute in Gerichtsverfahren bestehenden technischen Formen und damit zugleich auf die damit verbundenen Arten des Nachweises für die Entrichtung der Eingabengebühren zu erweitern. – Darauf hat zu Recht die Standesvertretung der Rechtsanwälte gedrungen, denn jede Verzöge­rung, die mit der realen Einzahlung auf einem Postamt verbunden ist, verkürzt im Er­gebnis auch die Frist des rechtssuchenden Bürgers. Da er in aller Regel auf pro­fessionelle – das heißt grundsätzlich anwaltliche – Vertreter angewiesen ist, geht jede Erschwerung ihres Agierens zwangsläufig auch zu seinen Lasten.

Alles in allem – das heißt im Sinne der allgemeinen Verwaltungsreform –: eine Entlas­tung der rechtsberatenden Akteure und damit zugleich ein verbesserter Rechtsschutz für die Bürger. Meine Fraktion wird daher dieser Neuregelung gerne zustimmen. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

11.43

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Von der Berichterstattung wird auch kein Schlusswort gewünscht.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.

5. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz zur Änderung des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern (401/A und 608 d.B. sowie 7090/BR d.B.)

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen zum 5. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Stadler. – Ich bitte ihn um den Bericht.

 


Berichterstatter Werner Stadler: Bericht des Kulturausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz zur Änderung des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich komme daher sogleich zur Antrag­stellung:

 


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