schließliche Zuständigkeit der Länder, und die dritte Säule: die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern mit primärer Landeszuständigkeit.
Die Beratungen im zuständigen Ausschuss V des Österreich-Konvents sind in dieser Frage vom Konsens geprägt, und das freut mich.
Die Schaffung einer dritten Säule soll die Möglichkeit eröffnen, in bestimmten Materien im unbedingt erforderlichen Ausmaß bundesweite Homogenität sicherzustellen und gleichzeitig den Ländern Raum zur regionalen Gestaltung zu geben.
Der Vorschlag sieht derzeit so aus, dass in Angelegenheiten der dritten Säule grundsätzlich die Länder zuständig sind. Sieht jedoch der Bund einen Bedarf nach einheitlichen Vorschriften, so darf er diese Kompetenz in Anspruch nehmen. Meiner Ansicht nach muss aber in diesem Zusammenhang sichergestellt werden, dass der Bund diese Möglichkeit nicht ohne Einbindung der Länder nützen kann.
Ich vertrete daher im Unterschied zu manchen Konvents-Mitgliedern, die da ein verfassungsgerichtliches Verfahren andenken, die Auffassung, dass über diese Frage eine politische Entscheidung getroffen werden muss und dass die dritte Säule möglichst restriktiv ausgestaltet werden soll. Meines Erachtens erscheint der Bundesrat besonders geeignet, diese politische Frage zu entscheiden.
Es wurde daher von Seiten Wiens im Ausschuss V des Österreich-Konvents vorgeschlagen, die Zuständigkeit des Bundesrates um die Funktion eines Kompetenzfeststellungsorgans zu erweitern. Der Bundesrat müsste in seiner Mehrheit für die Feststellung eines Bedarfs einer bundesgesetzlichen Regelung für eine gewisse Materie votieren, damit die Kompetenz von den Ländern auf den Bund übergehen kann.
Kombiniert mit diesem Erfordernis wäre denkbar, dass zusätzlich eine qualifizierte Mehrheit der Länder im Bundesrat für den Kompetenzübergang stimmen müsste, aber es wäre auch eine Bindung der Bundesräte an die Beschlüsse der jeweiligen Landtage denkbar.
Dieses Modell böte ausreichend Gewähr dafür, dass die Länder nicht eine unnötige Einschränkung der selbständigen Landesgesetzgebung erfahren, umgekehrt aber bei einem tatsächlichen Bedarf im Interesse des Staatsganzen eine Bundeskompetenz wahrgenommen werden kann.
In diesem Zusammenhang erlauben Sie mir, einen weiteren wichtigen Punkt – nicht nur für Sie wichtigen, sondern auch für das Staatsganze – anzusprechen, nämlich die Reform des Bundesrates.
Wie anfangs erwähnt, ist ein Merkmal des Bundesstaates die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes durch den Bundesrat. Eine von manchen Konvents-Mitgliedern kolportierte Abschaffung des Bundesrates würde eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen.
Die Landeshauptleutekonferenz ist nicht der Auffassung, den Bundesrat abzuschaffen, sondern sie stimmt dahin gehend überein, dass bei einer Reform des Bundesrates auf einen ausreichenden Einfluss der Länder Bedacht zu nehmen ist. Insbesondere muss ein effektives Mitwirkungsrecht – entweder Zustimmungsrecht oder absolutes Veto – bei jenen Akten der Bundesgesetzgebung bestehen, die sich auf die Zuständigkeit der Länder oder auf ihre Vollziehung auswirken oder die wesentliche finanzielle Folgen für die Länder nach sich ziehen, wie zum Beispiel das Finanzausgleichsgesetz.
Mitwirkungsrechte, die letztlich vom Nationalrat übergangen werden können, werden in diesen Fällen nicht als ausreichend betrachtet. Gerade im Hinblick auf die laufenden Finanzausgleichsverhandlungen, in denen die verhandelnden Länder wiederholt mit der Drohung konfrontiert wurden, dass es ja kein Paktum braucht, um ein Finanzaus-
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite