gleichsgesetz zu beschließen – etwas, was im Übrigen einmalig in der Geschichte der Zweiten Republik wäre –, erscheint mir eine Stärkung des Bundesrates genau in dieser Frage von enormer Wichtigkeit.
Ich könnte mir daher für diesen Bereich entweder die vorgeschlagene Form oder auch einen Vermittlungsausschuss, wie er im Bonner Grundgesetz vorgesehen ist, sehr gut vorstellen – einerseits zur Absicherung der Stellung der Länder und andererseits zur Stärkung der zweiten Kammer, denn nur dann, wenn der Bundesrat eine Aufwertung seiner Stellung erfährt, können die Diskussionen über seine Abschaffung auch in der Tat beendet werden.
Dazu auch gleich eine Forderung der Länder an die Reform der Finanzverfassung: Wir verlangen eine Verankerung einer echten Parität in der Finanzverfassung. Grundsätzlich sollte bei der Neukonzeption dieses Themas das bundesstaatliche Prinzip verstärkt Berücksichtigung finden. Das heißt, dass prinzipiell von einer Parität und Autonomie von Bund und Ländern sowie Gemeinden auszugehen ist. Das würde auch die ausdrückliche Normierung des Verhandlungsgebots im Bereich des Finanzausgleichs in der Finanzverfassung bedeuten.
Vorzusehen sind auch Regelungen in der Finanzverfassung für den Fall, dass nicht rechtzeitig ein neues Finanzausgleichsgesetz in Kraft tritt. Dies könnte in der Form erfolgen, dass die Geltung des gesamten Finanzausgleichsgesetzes automatisch verlängert wird, bis ein neues Finanzausgleichsgesetz in Kraft tritt.
Erlauben Sie mir damit die Überleitung zum Finanzausgleich mit ein paar Worten, wiewohl es der Wunsch der Länder und auch der Gemeinden gewesen ist, diese beiden Materien nicht zu vermischen. Bei der einen Frage geht es um die Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, im anderen Fall geht es um die Festlegung der Regeln in der Finanzverfassung zu dieser Aufteilung. Daher war es auch richtig und gut, dass man dies nicht vermischt hat.
Die Länder haben sich im „Paktum 2001“ im Sinne einer gesamtstaatlichen Verantwortung bereit erklärt, in der laufenden Finanzausgleichsperiode einen überproportionalen Anteil zur Konsolidierung des Bundes beizutragen und damit den Bund massiv bei der Erreichung seiner Budgetziele zu unterstützen. Unter anderem verpflichteten sich die Länder zu einem jährlichen Überschuss von 0,75 Prozent des Bruttoinlandsprodukts beziehungsweise mindestens 1 671 500 000 € gemäß österreichischem Stabilitätspakt 2001.
Seitens des Bundes wurden im Jahre 1997 und im Jahre 2002 im Zuge der Budgetkonsolidierung erhebliche Steuererhöhungen beschlossen, an denen die Länder nur unzureichend beteiligt waren. In der Folge sank der Anteil der Länder an den Steuereinnahmen von 13,2 Prozent auf 12,1 Prozent. Das entspricht auf Basis 2004 Mindereinnahmen von 682,1 Millionen € pro Jahr. In derselben Zeit verzeichnete der Bund Mehreinnahmen von 1 488 300 000 € pro Jahr.
Darüber hinaus hat der Bund eine Steuerreform erlassen, die erneut zu Lasten der Länder geht, während der Bund zusätzliche Mehreinnahmen verzeichnen konnte.
Die zunehmenden Belastungen aus der Krankenanstaltenfinanzierung bringen immer mehr Länder in massive finanzielle Probleme.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen erstaunt es daher, dass in den laufenden Finanzausgleichsverhandlungen wenig Bereitschaft signalisiert wird, die Mindereinnahmen der Länder auszugleichen beziehungsweise zusätzliche Mittel, insbesondere für die Krankenanstaltenfinanzierung, zur Verfügung zu stellen. Dennoch bin ich – insbesondere nach der gestrigen Runde der Finanzausgleichsverhandlungen – guten Mutes, dass wir am Ende des Tages zu einer positiven Lösung für alle Gebietskörperschaften
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