12.28
Bundesrätin Mag. Susanne Neuwirth (SPÖ, Salzburg): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Inhalt des Tagesordnungspunktes 3 ist bereits ausführlich erläutert worden, ich erspare mir deshalb, Ihnen das noch einmal zu erläutern, und darf für meine Fraktion feststellen, dass natürlich auch die SPÖ diesem Gesetz ihre Zustimmung erteilen wird.
Ich komme
damit zum Tagesordnungspunkt 4, auf den sich der wesentliche Teil meiner
Ausführungen beziehen wird, und stelle Folgendes fest: Sehr geehrte Damen und
Herren! Die SPÖ-Justizfraktion im Nationalrat hat sich bereits seit Jahren um
eine Verbesserung der strafrechtlichen Entschädigungsmöglichkeiten in unserer
Rechtsordnung bemüht. Ich darf daran erinnern, dass es vor allen Dingen mein
Salzburger Kollege Johann Maier gewesen ist, der da ganz besonders aktiv war
und der das Bundesministerium – schon vor Ihrer Zeit, Frau
Ministerin – mit zahlreichen parlamentarischen Fragen eingedeckt hat.
Nicht zuletzt sein intensives Betreiben dieses Projekts, dieser Materie hat
dazu geführt, dass wir auch dieses Gesetz heute gemeinsam beschließen werden.
Ziel
dieses Gesetzes ist es, den Reformbedarf des geltenden Rechts zum Anlass zu
nehmen, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz insgesamt neu zu gestalten.
Dem Geschädigten soll es in Hinkunft freistehen, sich sogleich an das
Zivilgericht zu wenden und seine Ansprüche einzuklagen. Dabei kann er auch
Verfahrenshilfe erhalten. Die damit verbundene Konzentration auf die
Zivilgerichte, also ohne dass vorher eine positive Entscheidung des
Strafgerichts notwendig ist, bedeutet eine Beschleunigung der Verfahren im
Interesse aller Beteiligten. Dies wird natürlich auch von uns unterstützt.
Zudem hat die geschädigte Person künftig Anrecht auf Ersatz des ideellen
Schadens, also auf eine angemessene Entschädigung für den Verlust der
persönlichen Freiheit. Der Ersatzanspruch auf Grund einer strafgerichtlichen
Anhaltung wird konventionskonform ausgestaltet.
Grundsätzlich ist die SPÖ mit dieser Gesetzeslage einverstanden und wertet sie auch als positives Signal, und zwar vor allen Dingen auch deshalb, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach festgestellt hat, dass die erlittene Untersuchungshaft immer dann zu entschädigen ist, wenn der Verhaftete freigesprochen worden ist. Das war bisher in dieser Form nicht der Fall und das wird jetzt geändert.
Zweite wichtige Sache: Die grundrechtskonforme Neugestaltung der Entschädigung für strafrechtliche Anhaltung und Verurteilung sowie die Ausdehnung auf die sicherheitsbehördliche Verwahrung. Dass das erweitert wurde, begrüße ich sehr, weil damit die Haftung des Bundes auf eine vorläufige Verwahrung durch eine Verwaltungsbehörde oder durch eines ihrer Organe ausgedehnt wurde, sofern sie im Dienst der Strafjustiz erfolgte. Das ist mit Sicherheit sehr wichtig.
Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist nur recht und billig, dass Opfer von Rechtsirrtümern – und diese gibt es nun einmal in jedem Rechtssystem – ordentlich entschädigt werden. Der massivste Eingriff in die Rechtsinteressen des oder der Einzelnen ist der Entzug der persönlichen Freiheit. Folge dieser Rechtsirrtümer sind Schicksale, Menschen, deren familiäre und wirtschaftliche Existenz oftmals ruiniert wurde. Ein Beispiel dafür haben wir ja heute bereits von einem meiner Kollegen gehört.
Bedauerlicherweise wurde der Abänderungsantrag der SPÖ, der im Nationalrat eingebracht wurde, mit den Stimmen der Regierungsparteien abgelehnt. Nach dem jetzigen Gesetzesvorschlag wird eine Entschädigung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn jemand wesentliche entlastende Umstände verschwieg oder sonstige gegen die Festnahme oder Anhaltung sprechende Gründe nicht vorbrachte oder einer ordnungsgemäßen Ladung nicht folgte. Die Möglichkeit des Ausschlusses einer Entschädigung
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