hohen Ansehen der Volksanwälte, das sich diese seit Bestehen dieser Institution erarbeitet haben, abträglich sind. Und ich glaube, wenn man das ausräumt, steht eigentlich einem weiteren sehr positiven Arbeiten der Volksanwaltschaft nichts im Wege. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und den Grünen. – Bundesrat Mag. Gudenus: Mölzer und Stadler sind hervorragende Persönlichkeiten! ... brauchen keine ...!)
13.55
Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet: Herr Professor Dr. Böhm. – Bitte.
13.55
Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Volksanwältin! Sehr geehrte Herren Volksanwälte! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Nach diesem Intermezzo, das sozusagen ein Ruf nach einer Anlassgesetzgebung war, möchte ich wieder zur Sache übergehen.
Lassen Sie mich zum 27. Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft noch kurz Stellung nehmen, obwohl meine Vorredner ja bereits alles Wesentliche berührt haben. Einmal mehr ist der Volksanwaltschaft Dank zu sagen – und das vor allem für ihr höchst engagiertes Wirken im Dienste des sein Recht suchenden Bürgers. Dank gebührt den Volksanwälten, den Beamten der Volksanwaltschaft, auch für den wie stets in den letzten Jahren höchst professionell erstellten Tätigkeitsbericht 2003.
Was die Anliegen und rechtspolitischen Forderungen der Volksanwaltschaft zu ihrer institutionellen Weiterentwicklung, das heißt, dem Ausbau ihrer gegenüber dem Parlament zu verantwortenden Kontrollrechte betrifft, halte ich fest, dass meine Fraktion diese Anliegen, und zwar seit vielen Jahren, voll unterstützt. Soweit es meine bescheidenen persönlichen Möglichkeiten betrifft, plädiere ich in jedem Ausschuss des Österreich-Konvents, der sachthematisch mit der Volksanwaltschaft befasst ist, für die von ihr angestrebte Ausweitung ihrer Prüfbefugnisse – das vor allem auch im Bereich der ausgegliederten Unternehmen und hoheitlichen Funktionen sowie verstärkt im Bereich der Länder und Gemeinden.
Ebenso sehr trete ich, tritt meine Fraktion für das prozessuale Recht der Volksanwaltschaft ein, als Amtspartei einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 des Gerichtsorganisationsgesetzes bei erheblichen Verzögerungen von Gerichtsverfahren erheben zu können. Einen Verstoß gegen die Gewaltenteilung vermag ich darin – entgegen der Auffassung des Bundesministeriums für Justiz und der Richterschaft – nicht zu erblicken, ist doch ein Antragsrecht kein Entscheidungs- und daher auch kein Hoheitsrecht. Außerdem kennen wir ja auch in zahllosen anderen Verfahren Amts- und Verbandsparteien.
Dass Rechtsanwälte als Parteienvertreter von der Möglichkeit eines Fristsetzungsantrages keinen ausreichenden Gebrauch machen – offenbar zum Teil auch aus der Sorge heraus, so Richter für künftige Verfahren zu vergrämen –, ist inzwischen evident.
Die Dauer bestimmter Zivilverfahren – viele meiner Vorredner haben das ja angesprochen; wir haben das heute auch in der Debatte über andere Justizmaterien eingehend behandelt –, insbesondere auch außerstreitiger Verfahren, dabei wieder vorrangig von Sorgerechts-, Besuchsrechts- und von derzeit zum Teil auch noch streitigen Erbrechtsverfahren erscheint mir in leider selbst statistisch durchaus nicht vernachlässigbaren Einzelfällen als objektiv völlig untragbar – und den betroffenen Parteien gegenüber subjektiv absolut unzumutbar.
Das kann man auch nicht allein mit den knappen Ressourcen, über die wir heute auch diskutiert haben, erklären, sondern es gibt da leider Schwachstellen: auch in der Justiz
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