Bundesrat Stenographisches Protokoll 714. Sitzung / Seite 176

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Punkte, die wir in dieser Form noch nicht mittragen können. (Beifall bei den Grünen und der SPÖ.)

20.01

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Kneifel. Ich erteile ihm das Wort.

 


20.01

Bundesrat Gottfried Kneifel (ÖVP, Oberösterreich): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich darf gleich anschließen an Frau Kollegin Kerschbaum von den Grünen, die gesagt hat, es fällt ihr schwer, die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Vermittlertypen im Bereich des Versicherungswesens zu treffen. Ich habe mich auch genau erkundigt, nämlich bei meinem Fachgruppen­vorsteher in Oberösterreich, Herrn Dr. Gerold Holzer, und er hat mir das wie folgt geschildert – und ich glaube, das ist auch relativ einfach zu verstehen –:

Der Versicherungsvertreter ist Angestellter eines bestimmten Versicherungsunter­nehmens, und zur Ausübung seiner Tätigkeit ist keine gesonderte, spezielle Aus­bildung vorgeschrieben. Er ist dem Versicherungsunternehmen gemäß dem Angestell­tengesetz verantwortlich.

Der Versicherungsagent ist selbständiger Unternehmer und verkauft Produkte einer oder mehrerer Versicherungen, an die er vertraglich gebunden ist. Er ist in seiner Tätigkeit quasi verlängerter Arm des jeweiligen Versicherungsunternehmens und die­sem verantwortlich.

Jetzt zum dritten Vermittlertyp, dem Versicherungsmakler. Er ist ebenfalls selb­ständig, von den Versicherungsunternehmen unabhängig und muss gemäß Makler­gesetz, neben anderen Pflichten, eine objektive Risikoanalyse durchführen und aus­gewogenen Rat erteilen. Der unabhängige Makler muss den bestmöglichen Versiche­rungsschutz vermitteln und ist rechtlich vorwiegend dem Kunden verpflichtet.

In Österreich gibt es derzeit nach der Statistik der Wirtschaftskammer 2 987 aktive Maklergewerbeberechtigungen und rund 7 700 Agentengewerbeberechtigungen. Die Makler, von denen wir heute auf Grund dieser gesetzlichen Neuregelung sprechen, sind hier also klar die kleinere Gruppe.

Ich bin froh, dass in dieser Novelle, die ja einer Umsetzung einer EU-Richtlinie ent­spricht – beziehungsweise mit der der Verpflichtung zu einer solchen Umsetzung nachgekommen wird –, die Deklarationspflicht gegeben ist. Das heißt, ein Versiche­rungsvermittler muss sich klar deklarieren, in welcher Funktion und in welcher Aufgabe er dem Konsumenten, dem Versicherten gegenübertritt.

Ich habe schon erwähnt, dass es sich um eine EU-Richtlinie handelt, die wir heute umsetzen. Frau Kollegin Kerschbaum, glaube ich, hat die Gallup-Studie erwähnt, nach der 91 Prozent der befragten Österreicher eindeutig wissen wollen, mit wem sie es beim Abschluss einer Versicherung zu tun haben. Ich glaube, das ist eine ganz natürliche Forderung und ein Verlangen, dem auch nachgekommen wird. Die Öster­reicher wollen auch in Zukunft unterscheiden, wer in welcher Eigenschaft eine Ver­sicherung vermittelt und damit in der Folge dann auch die Verantwortung und die Haftung – auch schon erwähnt – übernimmt.

Eines, glaube ich, muss man schon feststellen bei dieser Gesetzesänderung in der Gewerbeordnung: dass natürlich auf die Versicherungsmakler eine neue Herausfor­derung zukommt. Sie müssen nämlich ihre Unterscheidungskriterien noch deutlicher am Markt behaupten und auch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit leisten, um klarer erkennbar zu machen, dass sie bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit eigentlich ausschließ­lich das Kundeninteresse verfolgen. Das, glaube ich, sollten wir auch berücksichtigen,


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