Bundesrat Stenographisches Protokoll 715. Sitzung / Seite 25

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der Flughafen Schwechat entwickelt sich ja ganz hervorragend, die Passagierzu­wachsraten liegen ja über dem europäischen Durchschnitt. Die Kooperation mit den Regionalflughäfen funktioniert sehr gut. Diese entwickeln aber darüber hinaus insbe­sondere für den Tourismus eigene Konzepte, fördern zum Teil auch den touristischen Luftverkehr. Ich glaube, dass es hier ein sehr gutes, zwischen dem Zentralflughafen Schwechat und den Regionalflughäfen abgestimmtes Konzept gibt. Der Flugverkehr hat sich in den letzten Jahren sehr gut entwickelt, und darüber hinaus sind auch die Perspektiven für die nächsten Jahre durchaus zufrieden stellend.

 


Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke, Herr Staatssekretär.

Wir kommen zur 8. Anfrage, die Herr Bundesrat Wiesenegg stellt. Ich bitte um die Verlesung.

 


Bundesrat Helmut Wiesenegg (SPÖ, Tirol): Geschätzte Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! „Streichkonzert bei den Nebenbahnen“ heißt es in den „Salzburger Nachrichten“. Meine Frage daher:

1381/M-BR/2004

„Welche Strecken sind generell in Österreich von einer Stilllegung durch die ÖBB bis 2008 betroffen?“

 


Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Bitte, Herr Staatssekretär.

 


Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka: Von Seiten des Verkehrsministeriums wird grundsätzlich festgestellt, dass das Unternehmen ÖBB hinsichtlich des Personen- und Güterverkehrs in die wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen worden ist. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen obliegen daher die Tarifgestaltung im Personen- und Güterverkehr sowie die Führung oder Nichtführung von Zügen der ausschließlichen Entscheidung des Managements der ÖBB. (Ironische Heiterkeit bei der SPÖ.) Einflussnahmen durch den Verkehrsminister sind nicht möglich. (Zwischenrufe bei der SPÖ.)

Das erstmals weit gefasste Weisungsrecht des Bundesministers ist gemäß § 12 Bun­desbahngesetz auf allgemeine verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anwei­sungen im Katastrophenfall eingeschränkt worden.

Herr Kollege! Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses so genannte Weisungs­recht des Verkehrsministers beziehungsweise Nicht-Weisungsrecht und die Verantwor­tung für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens bereits im Bundesbahnge­setz 1992 so geregelt wurden, wie es jetzt auch wieder drinsteht. Es hat sich also durch die so genannte Bundesbahnreform hat diesbezüglich nichts geändert, was das Weisungsrecht des Herrn Ministers betrifft.

Ebenso unterliegt die Wahl von Geschäftsfeldern oder Marktstrategien der freien Ent­scheidung des Managements und wird nur durch die Grenzen der Geschäftsordnung des Vorstandes eingeschränkt, die bestimmte Tätigkeiten und Maßnahmen von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig machen kann.

Ausnahmen sind nur in den sehr eingeschränkten Fällen des § 12 Bundesbahngesetz, also verkehrspolitische Weisungen und Weisungen im Fall von Naturkatastrophen, möglich. Solche Weisungen sind jedoch auch durch den Weisungsgeber, das heißt durch den Bund und durch den Minister, in jedem Einzelfall anzuordnen und auch gesondert an die ÖBB zu bezahlen. Das heißt, die Kosten, die aus solchen Weisungen entstehen, sind dann vom Ministerium zu bezahlen.

 


Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wünschen Sie eine Zusatzfrage? – Bitte.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite