Der Flughafen Schwechat entwickelt sich ja ganz hervorragend, die Passagierzuwachsraten liegen ja über dem europäischen Durchschnitt. Die Kooperation mit den Regionalflughäfen funktioniert sehr gut. Diese entwickeln aber darüber hinaus insbesondere für den Tourismus eigene Konzepte, fördern zum Teil auch den touristischen Luftverkehr. Ich glaube, dass es hier ein sehr gutes, zwischen dem Zentralflughafen Schwechat und den Regionalflughäfen abgestimmtes Konzept gibt. Der Flugverkehr hat sich in den letzten Jahren sehr gut entwickelt, und darüber hinaus sind auch die Perspektiven für die nächsten Jahre durchaus zufrieden stellend.
Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke, Herr Staatssekretär.
Wir kommen zur 8. Anfrage, die Herr Bundesrat Wiesenegg stellt. Ich bitte um die Verlesung.
Bundesrat Helmut Wiesenegg (SPÖ, Tirol): Geschätzte Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! „Streichkonzert bei den Nebenbahnen“ heißt es in den „Salzburger Nachrichten“. Meine Frage daher:
„Welche Strecken sind generell in Österreich von einer Stilllegung durch die ÖBB bis 2008 betroffen?“
Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Bitte, Herr Staatssekretär.
Staatssekretär im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut
Kukacka: Von Seiten des
Verkehrsministeriums wird grundsätzlich festgestellt, dass das Unternehmen ÖBB
hinsichtlich des Personen- und Güterverkehrs in die wirtschaftliche
Unabhängigkeit entlassen worden ist. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
obliegen daher die Tarifgestaltung im Personen- und Güterverkehr sowie die
Führung oder Nichtführung von Zügen der ausschließlichen Entscheidung des
Managements der ÖBB. (Ironische
Heiterkeit bei der SPÖ.) Einflussnahmen durch den Verkehrsminister sind
nicht möglich. (Zwischenrufe bei der
SPÖ.)
Das erstmals weit gefasste Weisungsrecht des Bundesministers ist gemäß § 12 Bundesbahngesetz auf allgemeine verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im Katastrophenfall eingeschränkt worden.
Herr Kollege! Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses so genannte Weisungsrecht des Verkehrsministers beziehungsweise Nicht-Weisungsrecht und die Verantwortung für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens bereits im Bundesbahngesetz 1992 so geregelt wurden, wie es jetzt auch wieder drinsteht. Es hat sich also durch die so genannte Bundesbahnreform hat diesbezüglich nichts geändert, was das Weisungsrecht des Herrn Ministers betrifft.
Ebenso unterliegt die Wahl von
Geschäftsfeldern oder Marktstrategien der freien Entscheidung des Managements
und wird nur durch die Grenzen der Geschäftsordnung des Vorstandes eingeschränkt, die bestimmte Tätigkeiten
und Maßnahmen von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig machen kann.
Ausnahmen sind
nur in den sehr eingeschränkten Fällen des § 12 Bundesbahngesetz,
also verkehrspolitische Weisungen und Weisungen im Fall von Naturkatastrophen,
möglich. Solche Weisungen sind jedoch auch durch den Weisungsgeber, das heißt
durch den Bund und durch den Minister, in jedem Einzelfall anzuordnen und auch
gesondert an die ÖBB zu bezahlen. Das heißt, die Kosten, die aus solchen
Weisungen entstehen, sind dann vom Ministerium zu bezahlen.
Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wünschen Sie eine Zusatzfrage? – Bitte.
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