Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
Nun gelangen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 9. November 2004 betreffend ein Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung.
Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag ist somit angenommen.
Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, und bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist ebenfalls die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
7. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
9. November 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz,
das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den
Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das
Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das
Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992,
das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das
Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das
Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das
Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von
Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der
Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen
werden (Budgetbegleitgesetz 2005) (649 d.B. und 657 d.B. sowie 7145/BR
d.B. und 7151/BR d.B.)
Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 7. Punkt der Tagesordnung.
Die Berichterstattung darüber hat Herr Bundesrat Bogensperger übernommen. Ich bitte um den Bericht.
Berichterstatter Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger: Frau Präsidentin! Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 9. November 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundes-
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