Bundesrat Stenographisches Protokoll 717. Sitzung / Seite 177

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

der anderen Seite das Vorhaben der Sozialdemokratischen Partei, das Sozialrechts-Änderungsgesetz, § 58, aus 2001 einer verfassungsmäßigen Prüfung zu unterziehen, dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen, und daher ist die entsprechende Judikatur nach Kenntnis des Verfassungsgerichtshofes von beiden Materien erfolgt.

Nun ist die Frage – da Sie immer wieder die Verfassungskonformität relevieren –, was der Verfassungsgerichtshof dazu im Einzelnen tatsächlich ausgeführt hat.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass der Verfas­sungsgerichtshof selbstverständlich die bestehenden unterschiedlichen Paritäten zwi­schen den Krankenversicherungen – 5 : 1 – und der Unfallversicherung – 1 : 1 – sehr unterschiedlich bewertet hat. Dazwischen sind die anderen Träger mit ihren Paritäten zwischen Arbeitgebern und Arbeiternehmern drinnen.

Unbestritten ist auch, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversiche­rungsträger, nämlich die Hauptversammlung, vom Verfassungsgerichtshof expressis verbis nicht aufgehoben wurde, sondern, im Gegenteil, nach dem Judikat des Haupt­verbandes die sozialdemokratische Fraktion im November ihre Klage beim Verfas­sungsgerichtshof zurückgezogen hat.

Offensichtlich hat die Sozialdemokratie den gleichen Schluss gezogen wie ich und meine Beamten, dass der Hauptverband in der Zusammensetzung der Generalver­sammlung, einschließlich der Sozialversicherungsanstalt des österreichischen Notari­ates und einschließlich der Repräsentanz sämtlicher Betriebskrankenkassen, reprä­sentiert durch die Wiener Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, als ausreichend legitimiert zu betrachten ist.

Frau Kollegin aus Tirol, Sie fragten: Warum ist das Notariat hier enthalten? – Weil das Notariat von der ersten Stunde an aus der österreichischen Sozialgesetzgebung heraus Bestandteil des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungs­träger gewesen ist.

Ich darf Sie auch darauf hinweisen, dass es sehr unterschiedliche Sozialversiche­rungsträger gibt: die kleinen Träger, wie etwa der Träger des österreichischen Berg­baues, mit knapp 100 000 Versicherten, die Gebietskrankenkasse des Landes Vorarl­berg, Burgenland und Kärnten, die große Wiener Gebietskrankenkasse und die Oberösterreichische und Steirische Gebietskrankenkasse mit mehreren Millionen Versicherten.

Es ist nie in einer Art Holdingkonstruktion, was der Hauptverband ist, eine paritätische Abbildung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verlangt worden in der Tradition der österreichischen Sozialversicherungen und der Selbstverwaltung seit 1929, son­dern eine Abbildung der Selbstverwaltung und ein Delegationsrecht der Selbstverwal­tung zur Wahl der entsprechenden Organe.

Dieses Delegationsrecht ist im vorliegenden Gesetzestext voll enthalten. Die Wahllegi­timation für die Arbeiterkammerwahlen, die Wirtschaftskammerwahlen und die anderen Wahlen und Träger sind zusammengefasst. Die neuen drei Vertreter der Pensionisten, die sich in diesem Gremium befinden, werden von den Pensionistenorganisationen ebenfalls vorgeschlagen und dann von der Trägerkonferenz gewählt. Es werden sich daher alle Kriterien, die im Judikat des Verfassungsgerichtshofes, im dortigen Erkennt­nis, in den einzelnen Punkten festgehalten sind, nach dem Willen, nach den Vor­stellungen und Wünschen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes abgebildet, wiederfinden.

Ich glaube, sehr geehrte Damen und Herren, dass es durchaus Sinn macht, auch die Senioren da mit zu berücksichtigen. Die Seniorenorganisationen aller Parteien und auch die Seniorenorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes haben in


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite