der anderen Seite
das Vorhaben der Sozialdemokratischen Partei, das Sozialrechts-Änderungsgesetz,
§ 58, aus 2001 einer verfassungsmäßigen Prüfung zu unterziehen, dem
Verfassungsgerichtshof vorgelegen, und daher ist die entsprechende Judikatur
nach Kenntnis des Verfassungsgerichtshofes von beiden Materien erfolgt.
Nun ist die
Frage – da Sie immer wieder die Verfassungskonformität relevieren –,
was der Verfassungsgerichtshof dazu im Einzelnen tatsächlich ausgeführt hat.
Sehr geehrte
Damen und Herren! Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass der Verfassungsgerichtshof
selbstverständlich die bestehenden unterschiedlichen Paritäten zwischen den
Krankenversicherungen – 5 : 1 – und der
Unfallversicherung – 1 : 1 – sehr unterschiedlich bewertet
hat. Dazwischen sind die anderen Träger mit ihren Paritäten zwischen
Arbeitgebern und Arbeiternehmern drinnen.
Unbestritten ist
auch, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
nämlich die Hauptversammlung, vom Verfassungsgerichtshof expressis verbis nicht
aufgehoben wurde, sondern, im Gegenteil, nach dem Judikat des Hauptverbandes
die sozialdemokratische Fraktion im November ihre Klage beim Verfassungsgerichtshof
zurückgezogen hat.
Offensichtlich
hat die Sozialdemokratie den gleichen Schluss gezogen wie ich und meine
Beamten, dass der Hauptverband in der Zusammensetzung der Generalversammlung,
einschließlich der Sozialversicherungsanstalt des österreichischen Notariates
und einschließlich der Repräsentanz sämtlicher Betriebskrankenkassen, repräsentiert
durch die Wiener Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, als ausreichend
legitimiert zu betrachten ist.
Frau Kollegin aus
Tirol, Sie fragten: Warum ist das Notariat hier enthalten? – Weil das
Notariat von der ersten Stunde an aus der österreichischen Sozialgesetzgebung
heraus Bestandteil des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
gewesen ist.
Ich darf Sie auch darauf hinweisen, dass es sehr unterschiedliche Sozialversicherungsträger gibt: die kleinen Träger, wie etwa der Träger des österreichischen Bergbaues, mit knapp 100 000 Versicherten, die Gebietskrankenkasse des Landes Vorarlberg, Burgenland und Kärnten, die große Wiener Gebietskrankenkasse und die Oberösterreichische und Steirische Gebietskrankenkasse mit mehreren Millionen Versicherten.
Es ist nie in einer Art Holdingkonstruktion, was der Hauptverband ist, eine paritätische Abbildung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verlangt worden in der Tradition der österreichischen Sozialversicherungen und der Selbstverwaltung seit 1929, sondern eine Abbildung der Selbstverwaltung und ein Delegationsrecht der Selbstverwaltung zur Wahl der entsprechenden Organe.
Dieses Delegationsrecht ist im vorliegenden
Gesetzestext voll enthalten. Die Wahllegitimation für die
Arbeiterkammerwahlen, die Wirtschaftskammerwahlen und die anderen Wahlen und
Träger sind zusammengefasst. Die neuen drei Vertreter der Pensionisten, die
sich in diesem Gremium befinden, werden von den Pensionistenorganisationen
ebenfalls vorgeschlagen und dann von der Trägerkonferenz gewählt. Es werden
sich daher alle Kriterien, die im Judikat des Verfassungsgerichtshofes, im dortigen Erkenntnis,
in den einzelnen Punkten festgehalten sind, nach dem Willen, nach den Vorstellungen
und Wünschen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes abgebildet,
wiederfinden.
Ich glaube, sehr geehrte Damen und Herren, dass es durchaus Sinn macht, auch die Senioren da mit zu berücksichtigen. Die Seniorenorganisationen aller Parteien und auch die Seniorenorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes haben in
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