Rechtsnachfolge der Europäischen Gemeinschaft und der bisherigen Europäischen Union an.
Die mit dem EU-Vertrag 1993 eingeführte Säulenstruktur wird abgeschafft. Die verschiedenen bisherigen Gemeinschaftspolitiken, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die polizeiliche Kooperation und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen werden in einem einheitlichen rechtlichen und institutionellen Gefüge zusammengeführt. In einzelnen Punkten bleiben jedoch gewisse Unterschiede hinsichtlich der Handlungsformen und der Verfahren zur Erlassung von Maßnahmen in den verschiedenen Politikbereichen aufrecht. Sämtliche Übereinkünfte der Europäischen Union mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen werden nach einem einheitlichen Verfahren ausgehandelt und abgeschlossen.
Den vier Teilen des Verfassungsvertrages ist eine Präambel vorangestellt.
Teil I enthält unter anderem Bestimmungen über die Gründung, Ziele, Werte und Symbole der Union, Grundrechte und Unionsbürgerschaft, die Rechtspersönlichkeit, den Vorrang des Unionsrechts, die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, die Organe und Einrichtungen, die Rechtsakte und Rechtssetzungsverfahren für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union, das demokratische Leben der Union, die Finanzen und die Zugehörigkeit zur Union einschließlich der Kriterien und Verfahren für den Beitritt zur Union sowie eine Bestimmung über den freiwilligen Austritt aus der Union.
Teil II enthält die – mit einigen Ergänzungen insbesondere in den „horizontalen“ Schlussbestimmungen versehene – Charta der Grundrechte der Union.
Teil III ist der umfangreichste Teil des Verfassungsvertrags. Er enthält die Bestimmungen über die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union. In weiten Teilen werden hier die Rechtsgrundlagen der geltenden Verträge übernommen. Die umfassendsten Neuerungen werden bei den Bestimmungen vorgenommen, die bislang die zweite und dritte Säule der EU regelten.
Teil IV enthält unter anderem Bestimmungen über die Aufhebung der früheren Verträge, die Rechtsnachfolge und die rechtliche Kontinuität im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft und zur Europäischen Union, Übergangsbestimmungen für bestimmte Organe, die Bestimmungen über das In-Kraft-Treten, die Geltungsdauer sowie über das Verfahren bei künftigen Änderungen des Verfassungsvertrags.
Dem Verfassungsvertrag sind ferner 36 Protokolle und 50 Erklärungen, die gemäß Art. IV-442 Bestandteil des Vertrages sind, und Erklärungen beigefügt. Diese sind teilweise neu, zumeist aber an den Verfassungsvertrag angepasste Protokolle und Erklärungen zum EGV und zum EUV und deren Änderungsakten.
Der Vertrag über eine Verfassung für Europa gilt auf unbegrenzte Zeit und bedarf zum In-Kraft-Treten der Ratifikation durch alle Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Die Genehmigung des Verfassungsvertrages erfolgt auf Grundlage des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa.
Danach haben sowohl der Nationalrat als auch der Bundesrat ihre Beschlüsse jeweils mit erhöhten Zustimmungs- und Anwesenheitsquoren zu fassen. Die Bezeichnung einzelner Vertragsbestandteile oder des ganzen Vertrags als „verfassungsändernd“ kann – abweichend von Art. 50 Abs. 3 letzter Satz B-VG – unterbleiben. Das zitierte BVG sieht jedoch vor, dass auf den Verfassungsvertrag die Bestimmungen des B-VG über Staatsverträge anzuwenden sind, soweit es nicht besondere Bestimmungen enthält.
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