Die schriftliche Mitteilung hat
folgenden Wortlaut:
Liste der Anfragebeantwortungen (siehe
S. 2);
Beschlüsse des Nationalrates, die gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegen:
Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai
2005 betreffend ein Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum
Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF-IX) und zum Technische Hilfe Sonderfonds der
Asiatischen Entwicklungsbank (855 und 904/NR der Beilagen),
Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai
2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert
wird (588/A und 881/NR der Beilagen).
*****
Präsident Mag. Georg Pehm: Den eingelangten Kulturbericht 2003 der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur habe ich dem Kulturausschuss zugewiesen.
Eingelangt und von mir zugewiesen ist jener Beschluss des Nationalrates, der Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist. Der Ausschuss hat seine Vorberatungen darüber abgeschlossen und einen schriftlichen Ausschussbericht erstattet.
Ich habe diese Vorlage auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung gestellt.
Wird zur Tagesordnung das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Wir werden daher so vorgehen.
Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai
2005 betreffend einen Vertrag über eine Verfassung für Europa samt Protokolle,
Anhänge und Schlussakte (851 d.B. und 919 d.B. sowie 7246/BR d.B.)
Präsident Mag. Georg Pehm: Wir gehen nun in die Tagesordnung ein und gelangen zum 1. Punkt.
Berichterstatter ist Herr Bundesrat Johann Höfinger. – Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, um Ihren Bericht.
Berichterstatter Johann Höfinger: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundeskanzler! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich komme zum Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend einen Vertrag über eine Verfassung für Europa samt Protokolle, Anhänge und Schlussakte.
Sehr geehrte Damen und Herren! Dieser Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich darf Ihnen aber auf Grund der historischen Bedeutung dieses Vertrages einige Kernelemente dieses Berichtes auch von hier aus zur Kenntnis bringen.
Der Europäische Konvent und die nachfolgende Regierungskonferenz haben mit dem nun vorliegenden Verfassungsvertrag die bisherige Architektur der Europäischen Union in rechtlicher und institutioneller Hinsicht neu geordnet.
Die wichtigsten Charakteristika des Verfassungsvertrages sind:
Die durch den Verfassungsvertrag neu konstituierte Europäische Union erhält eine eigene, alle Politiken umspannende einheitliche Rechtspersönlichkeit und tritt die
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