Wird seitens der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmenmehrheit. Der Antrag ist angenommen.
Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai
2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das
Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (853 d.B. und 924 d.B.
sowie 7286/BR d.B.)
Präsident Mag. Georg Pehm: Wir gelangen nun zum 40. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatter ist Herr Bundesrat Kaltenbacher. – Bitte, Herr Bundesrat.
Berichterstatter Günther Kaltenbacher: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Ich erstatte den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher gleich zur Antragstellung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Mai 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Präsident Mag. Georg Pehm: Ich danke für den Bericht.
Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.
Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.
Wir gelangen daher zur Abstimmung.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag ist somit angenommen.
Beschluss des Nationalrates vom 12. Mai
2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Dienstleistungsscheckgesetz
(DLSG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (856 d.B. und 925 d.B. sowie
7287/BR d.B.)
Präsident Mag. Georg Pehm: Wir gelangen nunmehr zum 41. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatter ist Herr Bundesrat
Dr. Dernoscheg. – Bitte.
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