Und was ist die Folge? – Das führt wieder dazu, dass man qualifizierte Arbeitskräfte durch unqualifizierte verdrängt und dass man von voll versicherten Beschäftigungsverhältnissen zu prekären, nicht existenzsichernden Arbeitsverhältnissen kommt. 90 Prozent derer, die davon betroffen sind, sind Frauen!
Eine der Hauptkritiken ist die Zulässigkeit der Aneinanderreihung von befristeten Kettenverträgen. Damit schließt man die Beschäftigten von einer Reihe von arbeitsrechtlichen Ansprüchen – so zum Beispiel Entgeltfortzahlung, Krankheit, Pflege, Urlaub und Abfertigung – aus.
Die Aneinanderreihung von Befristungen widerspricht auch der EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverhältnisse. Die Judikatur zu Kettenarbeitsverhältnissen geht davon aus, dass eine sachliche Rechtfertigung im Einzelfall zu prüfen ist. Eine gesamte Branche an Beschäftigten – wie dieser Dienstleistungsscheck ja zusammengefasst wird – vom Verbot auszunehmen widerspricht diesem Prinzip der Einzelfallprüfung.
Am nächsten Punkt stelle ich meine Behauptung, dass es sich um ein einfaches, unbürokratisches Modell handelt, in Frage. Warum? – Vor der erstmaligen Entlohnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darüber zu unterrichten, dass mit dem Dienstleistungsscheck nur Arbeiten entlohnt werden dürfen, die unregelmäßig durchgeführt werden.
Meiner Ansicht nach aber handelt es sich im Regelfall dabei, speziell bei haushaltstypischen Tätigkeiten, die jetzt genau in den Erläuterungen angeführt sind, und zwar: Reinigen der Wohnung oder des Hauses, des Geschirrs oder der Wäsche oder Gartenarbeit wie zum Beispiel Rasenmähen, um regelmäßige Tätigkeiten. Was bedeutet das in der Folge? Dürfen die Herrschaften, die diese Arbeiten verrichten, den Dienstleistungsscheck nicht übernehmen?
Ein weiteres Ziel des Dienstleistungsschecks ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Der Arbeitgeber muss sich von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin überzeugen. Laut einer Mikrozensus-Sondererhebung dürften derzeit in etwa 400 000 Haushalten einmal oder mehrmals wöchentlich Haushaltsgehilfen eingesetzt werden. Offiziell – und das lassen Sie sich bitte auf der Zunge zergehen! – sind 3 500 voll versichert und 7 000 nur geringfügig beschäftigt. Nach meiner Hochrechnung ergibt sich daraus eine Dunkelziffer von 389 500 Beschäftigten.
Da der Dienstleistungsscheck nur für Personen gilt, die auch zur Beschäftigung in Österreich berechtigt sind, kann man somit das Problem der Schwarzarbeit nicht lösen. Die illegale Ausländerbeschäftigung ist natürlich auch für den Arbeitgeber ein besonderer Fall, den man sich auch anschauen muss. Bei der erstmaligen Übertretung ist der Arbeitgeber nur mittels Bescheid zu ermahnen, von einer Strafe ist jedoch abzusehen. Erst bei einer Wiederholung kann es zu einer Geldstrafe bis zu 200 € kommen. An der Situation der Schwarzarbeit wird dadurch aber nichts geändert.
Äußerst bedenklich ist meiner Meinung nach die fehlende Transparenz der Entlohnungsbestimmungen. Da die Mindestlohntarife der Bundesländer die Basis für die Entlohnung sind, die je nach Tätigkeit variieren, ist für die ArbeitnehmerInnen nicht nachvollziehbar, was sie pro geleistete Stunde zu erhalten haben. Es ist daher unabdingbar, auf dem Dienstleistungsscheck die Entlohnung und auch die Art der Tätigkeit anzuführen, denn – noch einmal! – die Abgrenzung dorthin, wo es zu kontrollieren ist, ist nicht real.
Die einfache haushaltstypische Tätigkeit kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze – und diese beträgt im Jahr 2005 323,46 € – abgewickelt werden. Und dann? – In der Regel werden diese Leute weiterhin schwarz bezahlt werden. Für die Arbeitnehmer handelt es sich nicht um ein unbürokratisches Modell. Sie müssen den Scheck, den sie vom
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