desrat Konecny: Wenn Sie in dem Zusammenhang von „inhuman“ sprechen ...!) – Das überlassen Sie bitte mir!
Das hier und heute zur Beschlussfassung anstehende Verfassungsgesetz stellt mich und damit auch meine Fraktion in einer sehr schwierigen staatspolitischen Situation des Bundesrates zugleich aber auch vor ein grundlegendes rechtsstaatliches Problem.
Es geht mir, wie eingangs erwähnt, nicht um die tagespolitische Vorgeschichte, die ich daher bewusst nicht erneut aufrollen will. Aus ihrer Sicht haben das ja Repräsentanten anderer Fraktionen, vor allem nicht zuletzt mein Vorredner, bereits äußerst intensiv und durchaus nicht hinlänglich objektiv getan. Dazu wäre viel zu erwidern, was ich mir aber bewusst versage.
Offensichtlich wird mit dieser kurzfristig geplanten Verfassungsänderung ein aktuelles politisches Ziel angestrebt – konkret: Herrn Bundesrat Ing. Siegfried Kampl an der nach der bis heute bestehenden Verfassungsrechtslage vorgesehenen Übernahme des Vorsitzes im Bundesrat zu hindern.
Das ist jedoch eben das – das, muss ich fairerweise sagen, haben meine Vorredner auch schon angesprochen –, was prominente Verfassungsjuristen als Anlassgesetzgebung bezeichnen. Nun kann man dagegen einwenden – und ich stimme darin Herrn Kollegem Hösele durchaus zu –, dass auch schon in der parlamentarischen Vergangenheit viele wichtige Gesetzes- und auch Verfassungsänderungen ebenso sehr aus rein zeitpolitisch aktuellem Anlass beschlossen worden sind; letztlich hat jedes Gesetz einen Anlass, sonst würde es sich ja wohl erübrigen.
Freilich ist es im vorliegenden Fall mehr als bloße klassische Anlassgesetzgebung. Es ist in gewisser Weise auch Maßnahmengesetzgebung, weil es – das wurde ja auch offen angesprochen – um die politisch-institutionelle Reaktion auf Äußerungen eines bestimmten Mandatars und ihre Sanktionierung geht, dessen kraft Verfassungsgesetzes automatische Übernahme des Vorsitzes in der öffentlichen Meinung heute unerwünscht ist. Somit grenzt diese Verfassungsänderung, vom zeitlichen Anwendungsbereich her betrachtet, sogar an ein Individualgesetz, wiewohl sie in ihrer inhaltlichen Neuregelung durchaus allgemein verbindlich formuliert ist. Nicht zufällig sprechen ja auch die Medien unverhüllt von einer „Lex Kampl“.
Quer durch die Parteien haben anerkannte Repräsentanten zumindest demokratie- und verfassungspolitische „Bauchschmerzen“, wie sie es genannt haben, bekundet, was sie alle ehrt. Ich stehe nicht an, hier auch den Bundesgeschäftsführer der SPÖ Darabos zu nennen wie auch verschiedene Abgeordnete der ÖVP und der Grünen. Auch der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Universitätsprofessor Korinek hat sich in diesem Sinne geäußert, wenn er auch das Gesetz aus politischen Gründen für noch akzeptabel erachtet hat.
Dessen ungeachtet sei ausdrücklich betont:
Der Sachgehalt der Neuregelung als solcher wäre an sich für meine Fraktion mit
allem Für und Wider durchaus akzeptabel. Dem entsendenden Landtag
beziehungsweise der in ihm entsendungsberechtigten mandatsstärksten Fraktion
eine Umreihung des Erstgereihten auf der Landtagsliste, der zum Vorsitz im
Bundesrat designiert ist, einzuräumen, das erscheint uns durchaus vertretbar,
kann es doch auch in anderen Fällen, aus gesundheitlichen Gründen, aus Anlass
von Unfällen, sogar Todesfällen, zu einem Ausscheiden kommen, aber es kann eben
auch ein Ausscheiden aus politischen Gründen geben. (Bundesrat Reisenberger:
Das ist ja unglaublich!)
Der Grund hingegen, dass es im Nachhinein untunlich erscheint, erscheint mir insofern fragwürdig, da es den Betreffenden allzu abhängig von seiner eigenen Fraktion macht. Was die Umreihung als solche betrifft, dürfte sie eben erst in der Zukunft eingreifen.
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