Bundesrat Stenographisches Protokoll 723. Sitzung / Seite 61

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Was ist jedoch der Kerninhalt dieser EU-Umgebungslärmrichtlinie? – Kerninhalt ist die Einführung von so genannten strategischen Lärmkarten. Was darf man unter den so genannten Lärmkarten verstehen? – Diese strategische Lärmkarte ist eine graphische Darstellung, mit deren Hilfe die Lärmbelastung aus verschiedenen Lärmquellen, insbe­sondere aus dem Verkehrslärm und dessen Ausbreitung, flächenbezogen dargestellt wird. (Vizepräsident Weiss übernimmt den Vorsitz.)

Darauf aufbauend werden dann so genannte Aktionspläne mit Maßnahmen zur Lärm­minderung sowie zum Schutze ruhiger Gebiete ausgearbeitet und umgesetzt. Diese Karten sind dann alle fünf Jahre zu überprüfen beziehungsweise zu überarbeiten. Auf der Grundlage dieser strategischen Lärmkarten sind Aktionspläne zur Vermeidung und Verminderung von Lärm auszuarbeiten.

Wir unterscheiden sechs verschiedene Lärmarten, nämlich jene von Autobahnen, von Schnellstraßen, von Landesstraßen, von Eisenbahnen, von Industrieanlagen, von Stra­ßenbahnen sowie von Flughäfen. Diese verschiedenen Lärmarten sollen in den so genannten Lärmkarten aufgezeichnet werden. Leider passiert dies nicht in Ab- bezie­hungsweise Übereinstimmung mit den verschiedensten Stellen. Und es gibt derzeit keine Koordinierung mit den einzelnen Bundesländern.

Im Mittelpunkt dieses Lärmschutzgesetzes steht weiters ein nachvollziehbarer, die Um­weltbelastungen mindernder Umweltschutz. Umfassende Strategien, wie zum Beispiel die Vermeidung von Verkehrslärm oder die Attraktivierung des öffentlichen Verkehrs, sind nicht Inhalt dieses Gesetzes und werden nicht in Betracht gezogen.

Verschiedene Punkte, wie die der Lärmkarten, sind sicher als sehr gut zu bezeichnen. Was wird jedoch in der Realität passieren? – In diesem Gesetz gibt es einige Un­gerechtigkeiten. So werden zum Beispiel von bestimmten größeren Industrie- und Gewerbeanlagen in den Aktionsplänen Maßnahmen eingefordert werden, während ein angrenzender Gewerbebetrieb, zum Beispiel ein lärmendes Sägewerk, unangetastet bleibt. Eine effektive Lärmbekämpfung gibt es jedenfalls nicht.

Auch die rechtliche Situation betreffend Lärmbekämpfung ist ausgesprochen unbefrie­digend. Die verfassungsrechtliche Lage in Österreich lässt keine bundeseinheitliche Umsetzung für alle von dieser EU-Richtlinie erfassten Lärmquellen zu.

Die nötigen Regelungen für die Landesstraßen und die der Ballungsräume werden durch Landesgesetze umzusetzen sein. Wie die einzelnen Bundesländer dabei vorge­hen werden, ist derzeit noch nicht bekannt. Sollten Probleme wegen einer Lärmbeläs­tigung entstehen, wird man möglicherweise in die Situation kommen, dass man wegen Nichtzuständigkeit vom Verkehrsminister zum Wirtschaftsminister oder Umweltminister oder zu einem weiteren Minister gereicht wird – eine bürokratische Hürde, die den betroffenen Bürgern nichts nützt. Unsere Forderung wäre daher, dass die Lärmkarten zusammengeführt werden – sicherlich schwierig, aber machbar.

Auch die Wirksamkeit der gesetzten Lärmschutzaufwendungen wird nicht nachvollzieh­bar kontrolliert werden.

Hohes Haus! Dieses Gesetz ist mit Mängeln behaftet. Offensichtlich geht es nur um die Mindestumsetzung einer EU-Richtlinie, keinesfalls aber um eine wirksame Lärmbe­kämpfung in Österreich.

Keine Zustimmung finden auch die durchgesetzten Sonderinteressen, wie die um min­destens fünf Dezibel zu hohen Grenzwerte für die Flughäfen sowie die Messmethode, die den Schwellenwert für den umweltfreundlichen Schienenverkehr um fünf Dezibel erhöht und jenen für den Straßenverkehr um fünf Dezibel absenkt.

 


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