Bundesrat Stenographisches Protokoll 724. Sitzung / Seite 81

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Das heute zur Beschlussfassung anstehende Fremdenrechtspaket 2005 enthält we­sentliche Neuregelungen zur Steigerung der Effizienz und Treffsicherheit sowie zur Beschleunigung der auf das Asyl- und das Fremdenpolizeirecht bezogenen Ver­fahren – das gewiss ohne Preisgabe rechtsstaatlicher Kautelen und grundrechtlicher Garantien.

In all dem vermag ich daher durchaus auch freiheitliche Handschrift zu erblicken (Zwischenruf der Bundesrätin Dr. Lichtenecker), wofür ich auch unserer Sicherheits­sprecherin Dr. Helene Partik-Pablé ausdrücklich danken möchte. Meine Fraktion wird daher dem Gesamtkomplex dieser Novellen jedenfalls zustimmen.

In welchem Punkt ich allerdings ein echtes Problem erblicke, das mir persönlich diese Zustimmung trotz allem schwer macht, darf ich noch später ausführen.

Unter systematischen Gesichtspunkten sehe ich in der inhaltlichen Abstimmung des Asyl- und des Fremdenpolizeirechts aufeinander einen legistischen Fortschritt, ebenso einen solchen in der sachbedingten inneren Aufgliederung des Fremdengesetzes 1997 in ein Fremdenpolizeigesetz einerseits und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz andererseits.

Am reformierten Asylrecht ist vor allem die Beschleunigung der Verfahren unter Bei­behaltung beziehungsweise sogar Verbesserung der rechtsstaatlichen Rahmenbedin­gungen hervorzuheben. Das gilt insbesondere für die Verkürzung der Asylverfahren von straffälligen Asylwerbern und die gebotene Statuierung von Mitwirkungspflichten, die auch verfahrensrechtlich durchsetzbar sind; auch für die neuen Regelungen zur Sicherung des Verfahrens und die Gewähr, dass sich der Asylwerber nicht dem von ihm selbst initiierten Verfahren entzieht.

Der Straffung des Gesamtverfahrens dienen vornehmlich die Beschleunigung des Zulassungsverfahrens und die Neuordnung des Berufungsverfahrens. Das Neuerungs­verbot wird aus gutem Grund im Prinzip beibehalten, aber im Sinne der Vorgaben des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses verfassungskonform neu gestaltet. Neuerungen sind dann sehr wohl zulässig, wenn die entsprechenden Tatsachen bis zur Ent­scheidung in erster Instanz nicht bekannt waren oder unverschuldet nicht vorgebracht werden konnten.

Ein unverzichtbares Element der Asylrechtsreform bildet unseres Erachtens auch die Sicherung von Dublin-Verfahren. Im Fremdenpolizeirecht erscheinen mir die erstmals begründeten Pflichten von Beförderungsunternehmen, insbesondere im Zusam­men­hang mit der Abschiebung abgewiesener Asylwerber, sehr bedeutsam, ebenso aber auch die Ermächtigung der zuständigen Behörden, Gebietsbeschränkungen für den legalen Aufenthalt zu verfügen, Neuregelungen für die fremdenpolizeiliche Befassung mit Asylwerbern von der Identitätsfeststellung bis hin zur erkennungsdienstlichen Behandlung und die Änderung der Normen über die Schubhaft, insbesondere auch die Eröffnung ihrer längeren Dauer.

In Bezug auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht betone ich dessen erstmalige intra-systematische Abstimmung mit dem Fremdenpolizei- und dem Ausländer­beschäftigungsrecht. Bemerkenswert ist auch die Neugestaltung der Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen. Dem grundsätzlich zu bejahenden Anliegen der Familien­zusammenführung ist eine angemessene Rückführung auf das sachlich Gebotene wie Vertretbare zuteil geworden.

Nicht zuletzt anerkenne ich die erhebliche Verbesserung der neuen Bestimmungen rund um die so genannte Integrationsvereinbarung, wird sie doch künftig nicht mehr ein zahnloser Versuch der Integration sein, der bislang vor allem sozio-kulturell bedingter


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