geleistet haben. (Beifall
bei der ÖVP, den Freiheitlichen sowie des Bundesrates Wiesenegg.)
14.41
Präsident Peter Mitterer: Ich danke der Frau
Bundesministerin.
Es liegen
mir keine weiteren Wortmeldungen mehr vor.
Wünscht
noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist
geschlossen.
Wird vom
Berichterstatter ein Schlusswort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.
Wir
gelangen nun zur Abstimmung.
Der gegenständliche Beschluss bedarf gemäß Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.
Wir gelangen zuerst zur Abstimmung, gegen den vorliegenden Bericht des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmenmehrheit.
Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
Nun lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, ebenfalls um ein Handzeichen. –
Das ist Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit unter Berücksichtigung
der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.
Ausdrücklich stelle ich fest, dass die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit gegeben ist.
Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli
2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) erlassen wird und das
Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz,
das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die
Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (836 d.B. und 1028 d.B.
sowie 7341/BR d.B.)
7. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (832 d.B., 156/A, 431/A und 1029 d.B. sowie 7342/BR d.B.)
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