Bundesrat Stenographisches Protokoll 724. Sitzung / Seite 121

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15.47.59

Bundesrätin Sonja Zwazl (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit der Gewerberechtsnovelle 2005 werden neben der Gewerbeordnung auch das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert. Diese Änderungen erfolgen vorrangig, wie wir wissen, auf Grund von Anpassungen an EU-Richtlinien.

Bei den so genannten IPPC-Anlagen handelt es sich um größere gewerbliche Betriebs­anlagen, die einem strengeren Genehmigungsverfahren unterliegen. Neben der Beteili­gung von anerkannten Umweltorganisationen mit Rechtsmittelbefugnis müssen auch umfangreichere Antragsunterlagen bei den Behörden vorgelegt werden. Für die Genehmigung ist es unter anderem erforderlich, dass alle geeigneten Vorsorgemaß­nahmen gegen Umweltverschmutzung durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getrof­fen werden. Ebenso ist es ein ganz wesentlicher Punkt, die effiziente Verwendung von Energie sicherzustellen.

Die wesentlichen Neuerungen der gegenständlichen Gewerbeordnungsnovelle sind die folgenden. Zunächst gehört dazu die Parteistellung mit Rechtsmittelbefugnis von – vom Umweltministerium anerkannten – Umweltorganisationen an IPPC-Verfahren. Diese können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. Die Regelung der Parteistellung für anerkannte Um­welt­organisationen ist dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie dem Abfall­wirt­schaftsgesetz nachgebildet. Das ist ein einheitliches Vorgehen, das wir sehr be­grüßen, und das ist bei der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie positiv zu beurteilen.

Die EU-Vorgaben werden ebenfalls erfüllt. Genehmigungsverfahren müssen auch mit einer NGO-Beteiligung überschaubar, administrierbar und in vernünftiger Zeit abwickel­bar sein. Und wir, die Wirtschaft, erwarten von den NGOs, dass sie ihre Parteienrechte verantwortungsbewusst wahrnehmen.

Es kommt ferner zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches für das vereinfachte Genehmigungsverfahren – das Wort „vereinfachte“ ist für mich ein bisschen irrefüh­rend, für mich heißt es eigentlich: das schnellere Genehmigungsverfahren – auf Be­triebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 800 Quadratmetern und einer elektroni­schen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte bis 300 Kilowatt.

Die nunmehrige Neuregelung des Anwendungsbereiches des vereinfachten Genehmi­gungsverfahrens – also eine Betriebsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmeter, bis jetzt 300 Quadratmeter, sowie eine elektrische Anschlussleistung von 300 Kilowatt, bisher 100 Kilowatt – trägt den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs Rechnung. Dieser hat in seiner Begründung zur Aufhebung der bisherigen Bestimmungen auf das Fehlen einer Prognosebestimmung verwiesen. Da dieser Prognosetatbestand nun wiederum eingefügt wird, ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Gerichtshof auch die Betriebsschwellenregelung von 800 Quadratmetern akzeptieren wird. Ich verstehe da die Diskussionen nicht ganz, weil es ja nicht um die Größe geht, sondern in erster Linie darum, um was für einen Betriebstyp es sich handelt.

Die Behörden haben somit vor Anwendung des vereinfachten Verfahrens auch zu prüfen, ob Beeinträchtigungen, Belästigungen, Gefährdungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen vermieden werden. Das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung verlangt die Einhaltung hoher Umweltstandards, diese sind jedenfalls auch im so genannten vereinfachten Verfahren strikt einzuhalten. Die Einreichungsunterlagen müssen sehr genau sein, und es gibt keine Erleichterungen beim Anforderungsprofil. Es geht wirklich nur darum, dass es ganz einfach schneller ist.

 


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