15.47
Bundesrätin Sonja Zwazl (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit der Gewerberechtsnovelle 2005 werden neben der Gewerbeordnung auch das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert. Diese Änderungen erfolgen vorrangig, wie wir wissen, auf Grund von Anpassungen an EU-Richtlinien.
Bei den
so genannten IPPC-Anlagen handelt es sich um größere gewerbliche Betriebsanlagen,
die einem strengeren Genehmigungsverfahren unterliegen. Neben der Beteiligung
von anerkannten Umweltorganisationen mit Rechtsmittelbefugnis müssen auch
umfangreichere Antragsunterlagen bei den Behörden vorgelegt werden. Für die Genehmigung
ist es unter anderem erforderlich, dass alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen
gegen Umweltverschmutzung durch den Einsatz von dem Stand der Technik
entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen
getroffen werden. Ebenso ist es ein ganz wesentlicher Punkt, die effiziente
Verwendung von Energie sicherzustellen.
Die
wesentlichen Neuerungen der gegenständlichen Gewerbeordnungsnovelle sind die
folgenden. Zunächst gehört dazu die Parteistellung mit Rechtsmittelbefugnis
von – vom Umweltministerium anerkannten – Umweltorganisationen an
IPPC-Verfahren. Diese können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im
Verfahren geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. Die Regelung der
Parteistellung für anerkannte Umweltorganisationen ist dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie dem Abfallwirtschaftsgesetz
nachgebildet. Das ist ein einheitliches Vorgehen, das wir sehr begrüßen, und
das ist bei der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie positiv zu
beurteilen.
Die EU-Vorgaben werden ebenfalls erfüllt. Genehmigungsverfahren müssen auch mit einer NGO-Beteiligung überschaubar, administrierbar und in vernünftiger Zeit abwickelbar sein. Und wir, die Wirtschaft, erwarten von den NGOs, dass sie ihre Parteienrechte verantwortungsbewusst wahrnehmen.
Es kommt ferner zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches für das vereinfachte Genehmigungsverfahren – das Wort „vereinfachte“ ist für mich ein bisschen irreführend, für mich heißt es eigentlich: das schnellere Genehmigungsverfahren – auf Betriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 800 Quadratmetern und einer elektronischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte bis 300 Kilowatt.
Die nunmehrige Neuregelung des Anwendungsbereiches des vereinfachten Genehmigungsverfahrens – also eine Betriebsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmeter, bis jetzt 300 Quadratmeter, sowie eine elektrische Anschlussleistung von 300 Kilowatt, bisher 100 Kilowatt – trägt den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs Rechnung. Dieser hat in seiner Begründung zur Aufhebung der bisherigen Bestimmungen auf das Fehlen einer Prognosebestimmung verwiesen. Da dieser Prognosetatbestand nun wiederum eingefügt wird, ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Gerichtshof auch die Betriebsschwellenregelung von 800 Quadratmetern akzeptieren wird. Ich verstehe da die Diskussionen nicht ganz, weil es ja nicht um die Größe geht, sondern in erster Linie darum, um was für einen Betriebstyp es sich handelt.
Die Behörden haben somit vor Anwendung des vereinfachten Verfahrens auch zu prüfen, ob Beeinträchtigungen, Belästigungen, Gefährdungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen vermieden werden. Das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung verlangt die Einhaltung hoher Umweltstandards, diese sind jedenfalls auch im so genannten vereinfachten Verfahren strikt einzuhalten. Die Einreichungsunterlagen müssen sehr genau sein, und es gibt keine Erleichterungen beim Anforderungsprofil. Es geht wirklich nur darum, dass es ganz einfach schneller ist.
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