schwammig
umgesetzt, dass man keinen Unterschied zu vorher merken wird. (Beifall bei
den Grünen.)
20.41
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Vizepräsident Weiss. – Bitte, Herr Vizepräsident, Sie haben das Wort.
20.41
Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Die Vorredner haben teilweise schon darauf hingewiesen, dass wir mit der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie in Verzug sind. Diese stammt aus dem Jahre 2001, und daher ist natürlich verständlich, dass nunmehr ein gewisser Zeitdruck entstanden ist. Zugute halten muss man dem Verkehrsministerium, dass nicht allein diese Richtlinie umzusetzen war, denn es gibt ja verschiedene Anwendungsbereiche. Der hier zur Diskussion stehende ist nur einer davon.
Das Begutachtungsverfahren hat zu teilweise heftigen Reaktionen der Länder geführt, weil ihnen die Pflicht übertragen worden wäre, als Initiator aufzutreten und den Umweltbericht samt den damit verbundenen finanziellen Folgewirkungen zu erstellen. Das ist ganz nachdrücklich abgelehnt worden, insbesondere auch von den Bundesländern Salzburg und Vorarlberg. Die Regierungsvorlage wurde dann in der Weise geändert, dass die Länder nicht mehr verpflichtet sind, sondern so wie andere auch die Möglichkeit haben, als Initiator aufzutreten. Das heißt, die verfassungsrechtlich problematische und durch die EU-Richtlinie überhaupt nicht vorgegebene Verpflichtung der Länder wurde von einer rechtlichen Verpflichtung in eine politisch-faktische umgewandelt und ist daher ohne Frage etwas anders zu beurteilen; was aber am Ergebnis für die Länder nichts ändert.
Wesentliche
Kritik hat auch herausgefordert, dass die in den Erläuterungen enthaltenen Kostendarstellungen –
jetzt zitiere ich die Stellungnahme der Salzburger Landesregierung – „nicht einmal annähernd den Anforderungen des
§ 14 Bundeshaushaltsgesetz entspricht“. – Zitatende.
Das ist auch verständlich, weil die Regierungsvorlage lapidar annimmt,
dass in einem Zeitraum von fünf Jahren einfach ein bestimmter Betrag anzusetzen
sei. Das Land Vorarlberg hat in einem Schreiben an das Verkehrsministerium und
nachfolgend dann an das Bundeskanzleramt die Aufnahme von Verhandlungen nach
dem Konsultationsmechanismus verlangt. Dem wurde unter Hinweis darauf nicht
Rechnung getragen, dass die für die Kostentragungspflicht des Bundes relevante
Betragsgrenze nicht erreicht sei.
Es gibt verschiedene gute und berechtigte Gründe, zu sagen, etwas sei
kein Anwendungsfall für das Konsultationsverfahren. Der Hinweis auf die
Betragsgrenze ist aber ein ausgesprochen schlechter, denn sonst hätte es jedes
Ressort in der Hand, durch entsprechend niedrig angesetzte Kostenschätzungen
das Konsultationsverfahren ins Leere laufen zu lassen.
Sinn von Konsultationsverhandlungen ist es ja, zu verifizieren, ob diese
getroffenen Annahmen hinsichtlich der Folgekosten Konsens finden oder nicht.
Und daran knüpfen sich dann unter Umständen Konsequenzen – oder nicht.
Dass jedoch der Vorgang nicht einmal eingeleitet wird, ruft natürlich schon
Kritik hervor und wird auch Anlass sein, das ganz allgemein zu thematisieren.
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