Was mir überhaupt fehlt, meine Damen und Herren von den Regierungsfraktionen, sind die Sanktionen gegenüber den schuldigen Unternehmungen. Es kann doch nicht so sein, dass ich zwar eine Strafe ansetze, vielleicht Geld dafür kassiere, aber sonst nichts mehr tun kann und diese Vereinigung einfach fröhlich weiterwirtschaftet.
Es ist in der Gesetzesvorlage auch nicht geregelt, wohin die Strafgelder fließen. Es ist außerdem nicht geregelt, ob jene Firma, die zu einer Strafe verdonnert worden ist, diese Strafe beim Finanzamt wieder abschreiben kann.
Insgesamt gesehen, meine ich, ist es ein
modernes Unternehmensstrafrecht. Es ist positiv zu sehen. Nur ist es eben so
verwässert, dass wir hier nicht zustimmen können. Es ist eine bescheidene
Lösung, auch wenn man es im Vergleich zu anderen europäischen Ländern
betrachtet. Aus diesem Grund gibt es von uns keine Zustimmung. (Beifall bei
der SPÖ.)
16.29
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Zwazl. – Bitte. (Bundesrätin Zwazl war in ein Gespräch vertieft und erhebt sich rasch von ihrem Sitz.) Langsam, wir warten gerne!
16.30
Bundesrätin Sonja Zwazl (ÖVP, Niederösterreich): Das kommt vor. Aber es ist ja ganz gut, wenn man miteinander gute und so intensive Gespräche führt, wie wir es jetzt getan haben.
Frau Präsident! Frau Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das vorliegende Verbandsverantwortlichkeitsgesetz bringt einen Systemwandel im österreichischen Strafrecht. Erstmals können juristische Personen und Personengesellschaften für gerichtlich strafbare Handlungen ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter mit Geldbußen belegt werden.
Unser Ziel war es dabei, die europarechtlichen Vorgaben sinnvoll und wirtschaftsverträglich in das österreichische System einzufügen. Ich weiß, vielen von Ihnen geht diese Regelung zu wenig weit; Sie meinen, der Strafrahmen sei zu niedrig. Aber gerade wenn es um die Umsetzung von EU-weiten Regelungen geht, müssen wir darauf achten, dass die Inhalte mit den anderen Mitgliedstaaten konform gehen. Jede im Vergleich überschießende Umsetzung bringt uns ja nur Standortnachteile ein.
Ich gehe kurz auf die klare Struktur dieses Gesetzes ein.
Der Begriff des Entscheidungsträgers wurde entsprechend eng gefasst, damit die Zurechnung für das Unternehmen vorhersehbar und kontrollierbar ist. Für die Zurechnung einer Straftat ist es weiters erforderlich, dass die Straftat zugunsten des Verbandes begangen worden ist oder dass durch die Straftat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband selbst treffen. Damit ist sichergestellt, dass nicht jedwede Straftat, die von Mitarbeitern oder Entscheidungsträgern begangen wird, automatisch zu einer Verbandsverantwortlichkeit führt.
Hinsichtlich des Strafrahmens müssen wir beachten, dass es einerseits in unserem Rechtsstaat üblich ist, Höchstgrenzen einzuziehen, und andererseits die Höhe dem europäischen Vergleich standhalten muss. Beabsichtigt war ursprünglich eine Maximalstrafe von 10 Prozent der Umsatzerlöse des Unternehmens. Unser Ziel war es, mit empfindlichen Strafsätzen unsere Unternehmen und ihre Mitarbeiter von Straftaten abzuhalten, aber unser Ziel ist es nicht, Unternehmen mit Strafsätzen direkt in den Konkurs zu führen. Aus diesem Grund wurde für den Tagsatz eine Höchststrafe von 10 000 € eingezogen. Das bedeutet eine Maximalstrafe von 1 Million € für Fahrlässigkeitsdelikte und von 1,8 Millionen € für Vorsatzdelikte. Bei solchen Summen kann man keineswegs davon sprechen, dass dieses Gesetz großen Konzernen entgegenkommt.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite