kommenen, lieb gewordenen und vertrauten Rechtsfiguren wie der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns oder dem Kaufmannsbegriff als solchem, und zwar nicht zuletzt demjenigen Kaufmann, dessen Betrieb kein Kleinhandelsgewerbe überschreitet, also dem Minderkaufmann im Gegensatz zum Vollkaufmann, und den daran geknüpften Rechtsfolgen.
Dennoch ist im Ernst, abseits solcher Reminiszenzen, voll zu akzeptieren, dass all das nicht mehr den aktuellen Rahmenbedingungen des nationalen oder gar des internationalen Handels- und Geschäftsverkehrs entspricht, der längst nicht mehr berufsständischen Ordnungsmustern folgt.
Deshalb stimmen wir einer Neuregelung
vorbehaltlos zu, die diesen Unternehmensbegriff ganz neu definiert. Das
Gelingen dieses Reformwerks hat natürlich Mütter und Väter über die Frau
Bundesministerin hinaus – und ich möchte auch ihren Vorgänger
Dr. Dieter Böhmdorfer einbeziehen –. Ich möchte den Mitarbeitern
ihres Ressorts, Herrn Sektionschef Dr. Hopf und Frau Dr. Bydlinski ganz
ausdrücklich meinen Dank für dieses höchst gelungene Reformwerk sagen. (Beifall
bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
Es ist auch dem schon erwähnten Univ.-Prof. Heinz Krejci, dem Univ.-Prof. Schauer und dem Wiener Honorarprofessor, dem deutschen Professor Karsten Schmidt, einem Papst des Handels- und Gesellschaftsrechts in Deutschland, für die Mitwirkung an diesem Reformwerk gleichfalls zu danken.
Hätte es nicht schon mein Kollege Dr. Dernoscheg getan, hätte ich natürlich auch auf die Impulse der Wirtschaftskammer Österreich von Hanspeter Hanreich und meinen Freund Harald Steindl verwiesen. Das wurde aber bereits zitiert.
Schwerpunkte dieser Reform über die Vereinheitlichung des Grundtatbestandes Unternehmen hinaus, sind die schon erwähnte Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften, die Öffnung des Tätigkeitsbereiches der Personenhandelsgesellschaften für jeden unternehmerischen Zweck, also nicht nur für den Handel, die Öffnung des Firmenbuchs auch für Einzelunternehmer und die Bereinigungen im Bereich der schuld- und sachenrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere sind Bestimmungen, die ohne Notwendigkeit parallel zum ABGB im ehemaligen Handelsgesetzbuch geregelt waren, wie beispielsweise der gutgläubige Eigentumserwerb, vereinheitlicht in das Stammgesetz, in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, zurückgeführt worden.
Wir haben allerdings auch Bestimmungen aufrechterhalten, die sich bewährt haben, zum Beispiel die laesio enormis, die Verkürzung über die Hälfte des Warenwerts, den Verlust von Gewährleistungsansprüchen bei unterlassener Mängelrüge unter Kaufleuten und Unternehmen, jetzt richtiger gesagt, oder Sonderbestimmungen, was Formvorschriften für Bürgschaften anlangt, und den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes bei Vertragsstaaten. Das ist beibehalten worden.
Wenn von Seiten der Opposition zum Teil kritisiert worden ist, dass diese Neubewertung und diese Neuordnung nicht auch auf freiberufliche Unternehmer, das heißt, Freiberufler im engeren Sinn und auch für Betriebsinhaber land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, voll erstreckt worden sind, so muss ich sagen: Das stimmt so nicht uneingeschränkt!
Es ist weithin eine Übertragung auch auf die freien Berufe erfolgt, nicht freilich – das räume ich ein – etwa hinsichtlich der Bilanzierungspflicht. Es lässt sich aber durchaus eine gewisse Sonderstellung der freiberuflichen Unternehmen sachgerecht begründen.
Denken Sie daran, dass Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und vergleichbare Freiberufler zwar heute durchaus nationalen und gemeinschaftsrechtlichen betriebswirtschaftlichen Vorgaben unterliegen, die sie unter gewissen Aspekten durchaus echten Unternehmen
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