Bundesrat Stenographisches Protokoll 725. Sitzung / Seite 135

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hin bedeutet, dass man diese Kaufmänner in unserer Gesellschaft vielleicht nicht mehr so braucht. Ich sage, im ländlichen Raum braucht man sie sehr wohl!

Im Vordergrund steht in den letzten Jahren der Begriff des Unternehmens. Zahlreiche materielle Regelungen des HGB haben sich als überholt erwiesen, daher ist diese Re­form unbedingt notwendig geworden. Es kommt zu einer Liberalisierung des Firmen­rechts – ein Gestaltungsspielraum in erster Linie für Einzelunternehmen und natürlich auch für die Landwirtschaft –, und es kommt zu einer, aus meiner Sicht längst notwen­digen Anpassung des Regelungsrechts. Es werden auch wesentliche Bestimmungen, die den Konsumentenschutz betreffen, positiv mitgeregelt.

Hervorheben möchte ich in diesem Zusammenhang in diesem Gesetz die Neuregelung des § 38, wonach bei der Veräußerung eines Unternehmens ein Vertragspartner die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen. Im Konkreten denke ich hierbei zum Beispiel an Telekommunikationsunternehmen oder an Energieversorgungsunternehmen, denen gegenüber nun die Möglichkeit besteht, dass Konsumenten, welche einen Vertrag mit dem jeweiligen Unternehmen unterzeichnet haben, Widerspruch einlegen können und in der Folge die Möglichkeit haben, von diesem Vertrag zurückzutreten. Ich hoffe, dass alle Unternehmen in Österreich die Tragweite dieser gesetzlichen Regelung einhalten beziehungsweise auch erkennen.

Wichtig ist dabei jedoch auch die Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbu­ches, wodurch mehr Rechtssicherheit geschaffen werden soll. Wir alle kennen doch die Probleme, die bisher entstanden sind, wenn jemand von einem Vertrag zurücktre­ten wollte. Meistens war in den Verträgen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingun­gen eine Konventionsstrafe vorgesehen oder es war die Frage des Schadenersatzes nicht eindeutig geklärt.

Wir schaffen mit dieser Änderung des Gesetzes mehr Rechtssicherheit, wir schaffen daher mehr Schutz auch für die Konsumenten und daher eine längst fällige Besserstel­lung für die Österreicherinnen und Österreicher. Das ist gut so, und wir werden diesem Gesetz unsere Zustimmung erteilen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und den Grünen.)

17.04


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Dr. Böhm. – Bitte.

 


17.04.07

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Damen und Herren des Hohen Hauses! Dieser Meilenstein der österreichischen Rechtsreform im großen Bereich des Zivilrechts – heute schon der zweite Meilenstein – sollte auch trotz der relativ vorgerückten Stunde keineswegs untergehen.

Mit der vorliegenden Neugestaltung unseres Handelsgesetzbuches, besser gesagt, seiner Umgestaltung zu einem Unternehmensgesetzbuch, machen wir nämlich einen großen Schritt voran in die Moderne des gegenwärtigen Unternehmensrechts. Weil das gefordert wurde, ganz kurz etwas Historisches:

Österreich hatte am alten Allgemeinen Handelsgesetzbuch von 1861 des Deutschen Bundes, das selbst wieder dem Napoleonischen Code de Commerce von 1806 ver­pflichtet war, nicht nur in der Monarchiezeit, sondern auch noch in der Ersten Republik festgehalten. Das Deutsche Handelsgesetzbuch von 1897 ist dann erst im Jahr 1939 in Kraft getreten und zunächst, weil es ja kein typisch nationalsozialistisches Gedanken­gut enthalten hatte, auch bis heute in Kraft geblieben.

Gewiss verabschiedet sich in meiner Person ein ehemaliger Absolvent der Alma Ma­ter Rudolphina und heutiger Universitätslehrer nicht allzu leicht und gerne von alt über-


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