BundesratStenographisches Protokoll727. Sitzung / Seite 58

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Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Jetzt kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Ok­tober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990 und weitere Gesetze geändert werden.

Wieder ersuche ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Auch hier ist es wieder die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

12.03.358. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialver­sicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005) (1111 d.B. und 1132 d.B. sowie 7393/BR d.B. und 7412/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Nun kommen wir zum 8. Punkt der Tagesordnung.

Die Berichterstattung darüber hat Herr Bundesrat Reisenberger übernommen. Ich bitte um den Bericht.

 


12.03.54

Berichterstatter Harald Reisenberger: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Minister! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Kon­sumentenschutz über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ge­werbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs­gesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden.

Der größte Teil des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates dient der Rechts­bereinigung, der Verbesserung der Verwaltungspraxis und der Anpassung an Rechts­entwicklungen außerhalb der Sozialversicherung. Darüber hinaus enthält der vorlie­gende Gesetzesbeschluss des Nationalrates Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der pensionsversicherungsrechtlichen Stellung von pflegenden Personen sowie zu einer Neuordnung der Bestimmungen über die Wirksamkeitserklärung von Beiträgen zur Pensionsversicherung. Die im einzelnen angeführten Regelungen und Punkte ha­ben Sie vor sich liegen. Ich erspare es Ihnen und mir, sie vorzulesen.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in einer Sitzung am 2. November 2005 in Verhandlung genommen. Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 2. November mit Stimmen­mehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht. – Wir gehen in die Debatte ein.

 


Als Erste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Konrad. – Bitte.

 


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