BundesratStenographisches Protokoll727. Sitzung / Seite 114

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Ich weiß, die Vertreter der Grünen wenden ein, dass ein Nachbar im Störfallsrecht keine Parteienstellung hat. Dabei geht es aber um Folgendes: Zur Vermeidung von Störfällen beziehungsweise Unfällen müssen die Betriebe zahlreiche unternehmensin­terne Maßnahmen setzen: Sie müssen Notfallspläne erstellen, die Mitarbeiter entspre­chend einweisen (Bundesrätin Dr. Lichtenecker: Das ist auch gut so!) – ja, das sagen wir ohnedies –, und sie haben Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit. Das sind typische unternehmensinterne Maßnahmen, die mit dem Anlagenrecht nicht im Zusammenhang stehen und wo daher die Nachbarn in vergleichbaren Fällen keine Parteistellung haben. Die Betriebe haben diese Anforderung zusätzlich zu den anderen Bestimmungen des Anlagenrechts zu erfüllen, und die Behörde muss diese Maß­nahme von Amts wegen prüfen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch dieses Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz die Rechtssicherheit erhöht wird und die Nachbarn in ihrer Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Nun komme ich zum zweiten Gesetz, der Änderung der Gewerbeordnung.

Der Verfassungsgerichtshof hat eine Bestimmung der Gewerbeordnung als verfas­sungswidrig aufgehoben. Dies deshalb, weil die darin angeordnete Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Abänderung der Öffnungszeiten für Gastgartenbetriebe der Bundesverfassung widerspricht. Laut Verfassungsgericht fällt die Abänderung der Öff­nungszeiten für Gastgärten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

Das ist aus unserer Sicht eine sehr sinnvolle Entscheidung, weil die Bürgermeister in­dividuell auf die jeweilige Situation in ihrem Ort, in ihrer Stadt eingehen können und entsprechend entscheiden können. Und sie tragen für diese Entscheidung eine viel direktere Verantwortung als der Landeshauptmann.

Zum näheren Verständnis: Für Gastgärten, die an öffentliche Verkehrsflächen angren­zen, gibt die Gewerbeordnung einen Öffnungszeitenrahmen von 8 bis 23 Uhr vor. Die Gemeinden können nun abweichend von dieser Regelung kürzere, aber auch längere Zeiträume vorsehen, je nach Situation und Lage des Gastgartens.

Zum Einwand der Grünen, dass hierbei das Einvernehmen mit den Betreibern und Anrainern hergestellt werden soll, möchte ich sagen: Wir sollten realistisch bleiben. Es wird keinen Bürgermeister geben, der sich ganz einfach über die Interessen der An­rainer hinwegsetzt; dafür ist er viel zu nahe am Bürger. (In Richtung der Bundesrätin Dr. Lichtenecker): Ruperta, ich komme aus Klosterneuburg. Wenn du in einer so schö­nen Stadt lebst, dann ist ganz klar, dass dort auch Heurige sind, und wenn Leute kom­men, muss man mit diesem so genannten Lärm auch leben – sonst muss man sich in Tripstrü ansiedeln. Das wissen wir, und die Bürgermeister wissen auch ganz genau, was man der Bevölkerung zumuten kann, denn du weißt, es gibt immer wieder Wah­len – und die Wahlen entscheiden. Man sieht also, dass die Bürgermeister ganz genau wissen, was ihre Bevölkerung braucht. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

16.05


Vizepräsident Jürgen Weiss: Zu Wort gelangt nun Herr Bundesminister Dr. Barten­stein.

 


16.05.34

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein: Herr Präsident! Hoher Bundesrat! In aller Kürze: Ich kann mich nicht nur in vielem, sondern in allem den Ausführungen der Bundesrätin Zwazl anschließen, insbesondere dem Aspekt, ob Anrainerrechte durch die Unterstellung von Schieß- und Sprengmittelanlagen unter die Gewerbeordnung geschmälert werden: ja oder nein? Ich schließe mich dem Nein hier klar und deutlich an. Das ist ganz ausgezeichnet argumentiert worden.

 


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