BundesratStenographisches Protokoll728. Sitzung / Seite 33

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Wir bieten auch ein Bündel von Maßnahmen im Freizeitbereich an. Ganz wichtig ist es, dass die jungen Menschen auch in der Freizeit Möglichkeiten haben, Sport zu betreiben, dass sie ins Kino gehen können, ins Internetcafe und so weiter. Das sind also unsere Bestrebungen im Inland.

Im Ausland muss man noch wachsamer sein, denn es kann eben schwierige Situationen zu Hause geben, und man ist weit entfernt von zu Hause. Deshalb sind die Kommandanten auch angewiesen, wenn man merkt, dass es größere Probleme gibt, dass man da großzügig ist und dieser junge Mensch nach Hause fahren und be­stimmte Dinge erledigen kann. Da ist eine hohe Sensibilität gegeben, was die Kommandanten betrifft, und das ist immer ein Punkt, den wir gerade bei Auslands­besuchen besprechen. Die Kommandanten sind sehr interessiert daran, auf die Probleme der jungen Menschen ganz besonders einzugehen. Wir haben gerade bei Auslandseinsätzen nicht nur Psychologen, sondern auch Militärseelsorger dabei, denn die jungen Menschen wollen unter Umständen nicht mit dem Vorgesetzten reden, sondern sich mit einer neutralen Persönlichkeit austauschen, und dann wird beraten, wie man mit dieser Situation umgeht.

Wir nehmen diese Sache sehr, sehr ernst, dem österreichischen Bundesheer ist diese Sache sehr ernst, und den Kommandanten ist diese Angelegenheit sehr ernst.

 


Präsident Peter Mitterer: Danke.

Wir kommen nun zur 10. und letzten Anfrage, 1469/M. Ich ersuche Herrn Bundesrat Ing. Kampl, die Anfrage zu verlesen.

 


Bundesrat Ing. Siegfried Kampl (ohne Fraktionszugehörigkeit, Kärnten): Sehr geehr­ter Herr Bundesminister! Die Luftraumüberwachung im Rahmen der notwendigen Staatssicherheit muss eine selbstverständliche Aufgabe bleiben. Meine Frage:

1469/M-BR/2005

„Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren die Luftraumsicherungsoperationen von zivilen Veranstaltungen im Rahmen der europäischen Präsidentschaft Österreichs?“

 


Präsident Peter Mitterer: Herr Bundesminister, bitte.

 


Bundesminister für Landesverteidigung Günther Platter: Wir haben hier drei Rechtsgrundlagen. Die erste Rechtsgrundlage im Rahmen der militärischen Landes­verteidigung sind der Artikel 9a und der Artikel 79 Bundes-Verfassungsgesetz. Auf einfachgesetzlicher Ebene haben wir die Rechtsgrundlage im Militärbefugnisgesetz, und darüber hinaus ermöglicht uns das Luftfahrtgesetz die Verfügung von Luft­raumbeschränkungen, die auch manchmal notwendig sind, wenn bestimmte Ereignisse eintreten.

 


Präsident Peter Mitterer: Gibt es eine Zusatzfrage? – Bitte, Herr Bundesrat.

 


Bundesrat Ing. Siegfried Kampl (ohne Fraktionszugehörigkeit, Kärnten): Auf welcher rechtlichen Grundlage kann ein ziviles Flugzeug zum Schutz einer zivilen Veran­staltung abgedrängt oder sogar zur Landung gezwungen werden?

 


Präsident Peter Mitterer: Herr Bundesminister, bitte.

 


Bundesminister für Landesverteidigung Günther Platter: Wie bereits erwähnt, sind dazu diese drei gesetzlichen Grundlagen gegeben. So haben die Piloten die Mög­lichkeit, nach Rücksprache mit dem Kommandanten oder dem Diensthabenden im Kommando Luftstreitkräfte und auch Kontaktaufnahme mit dem Minister oder General­stabschef die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.

 


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