BundesratStenographisches Protokoll728. Sitzung / Seite 98

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Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nun nicht mehr der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Ich vermute, dass der Berichterstatter, da er nicht anwesend ist, auch auf sein Schlusswort verzichtet.

Wir gelangen nun zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

14.31.15 10. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ erlassen sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (1070 d.B. sowie 7413/BR d.B.)

 


Präsident Peter Mitterer: Wir kommen nun zum 10. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Reisenberger. Ich ersuche um seinen Bericht.

 


14.31.22

Berichterstatter Harald Reisenberger: Herr Präsident! Meine Frauen Ministerinnen – um nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, hier als frauenfeindlich bezeichnet zu werden, wie dies vorher der Fall war –!

Ich bringe den Bericht des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ erlassen sowie das Familien­lastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich erspare uns daher die Verlesung desselben, erlaube mir aber, auszugsweise auf den Inhalt einzugehen:

„Als Träger der ,Familie & Beruf Management GmbH‘ wird die Form einer gemein­nützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Alleineigentum des Bundes steht, gewählt, ...“

„Die ,Familie & Beruf Management GmbH‘ soll ihre Tätigkeit mit 1.1.2006 aufnehmen. Zur Vorbereitung ihrer Tätigkeit wird schon vorher nach öffentlicher Stellen­aus­schreibung ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin zu bestellen sein; die erste Geschäftsführung hat dann innerhalb von 6 Monaten ab Bestellung ein Unternehmens­konzept auszuarbeiten (vgl. § 8 (3) Bundesgesetz über die Errichtung der ,Familie  & Beruf Management GmbH‘).“

Weiters heißt es darin: „Das Gesetz sieht eine direkte Weisungserteilung durch den/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz an die Geschäftsführung vor ...“

Weiters: „Der Gesetzentwurf unterliegt hinsichtlich des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft ,Familie & Beruf Management GmbH‘ gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keiner Mitwirkung des Bundesrates, da § 2 Abs. 1 eine Verfügung über Bundesvermögen vornimmt.“

Finanzielle Auswirkungen, die darin beschrieben sind:

„Zur Abdeckung dieser Kosten wird vom Bund eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von Euro 2.140.000,-- geleistet. Hierin ist die jährliche Basisförderung für das Öster-


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