Ich komme nun zum nächsten Punkt, zur Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für kurzfristig Selbständige. Ziel dieser Bestimmung ist die Ermöglichung eines befristeten Aufenthaltes, also länger als sechs Monate, und zwar zur Erfüllung eines Werkvertrages. Der Aufenthaltstitel wird jedoch nur bis zu einer Maximaldauer von zwölf Monaten ausgestellt – und dieser berechtigt nicht zur Niederlassung. Es geht hier also ausdrücklich um die Erfüllung eines Werkvertrages. (Bundesrat Konecny: Schon einmal etwas von Scheinselbständigkeit gehört?) – Herr Professor, ich werde dann noch darauf zu sprechen kommen. (Bundesrat Konecny: Das beruhigt mich aber sehr!) – Gut, wenn Sie beruhigt sind, aber dann seien Sie bitte ruhig!
Weiters sind von dieser Regelung nicht Personen aus EU-Staaten betroffen, wenn das Tätigkeiten umfasst, die der Gewerbeordnung unterliegen. Das heißt, der Fliesenleger oder Maurer aus einem Drittstaat wird auch in Zukunft nicht als Selbständiger in Österreich tätig werden können! (Bundesrat Gruber: Russischer Schilehrer!) – Das ist ein Faktum, Herr Kollege! (Bundesrat Gruber: Russische Schilehrer brauchen wir!) – Russische Skilehrer? Die sprechen alle sehr gut deutsch, die werden wir demnächst brauchen; ganz klar!
Käme es zu einer rechtlichen Anpassung in diesem Bereich, müssten alle Werkverträge durch das AMS geprüft werden, und dies hätte neben einem erhöhten Verwaltungsaufwand folgende zwei große Nachteile:
Erstens: In eindeutigen Fällen der Versagung des Aufenthaltstitels wäre eine nachprüfende Kontrolle des AMS kontraproduktiv, da ja ohnehin die fremdenrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind – und sich daher eine arbeitsrechtliche Überprüfung erübrigt.
Ebenfalls zeigt die Praxis, dass in einigen Fällen gänzlich gleich gelagerte Vertragskonstruktionen anzutreffen sind. Dabei ist eine Befassung des AMS nur in den ersten Fällen erforderlich. Nachfolgende gleiche Fälle wären ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, wobei Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis zueinander stünden.
Daher wird das Arbeitsmarktservice von der Niederlassungsbehörde nur in begründeten Zweifelsfällen befasst werden, ob es sich um das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit handelt oder nicht. Das AMS stellt anhand der Anträge fest, ob es sich im konkreten Fall wirklich um eine selbständige Tätigkeit handelt.
Zweitens. Durch dieses Prozedere kommt es weiter nicht zu einer routinemäßigen Befassung des AMS, sondern die Fremdenbehörde nimmt auf Grund ihrer jahrelangen praktischen Erfahrung eine Erstbewertung vor und filtert Zweifelsfälle aus. Das heißt, dass die Niederlassungsbehörde in negativen Fällen ohne vorherige Befassung des AMS die Aufenthaltsbewilligung verweigern kann.
Abschließend ist zu dieser Thematik jedoch noch zu sagen, dass neben der Kontrolle der Werkverträge im Vorfeld die De-facto-Überprüfung durch die KIAB, die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung, gegeben ist, nämlich die Überprüfung der tatsächlichen Tätigkeit, denn auf Grund des Werkvertrages ist ja nur eine Beurteilung anhand der vorliegenden Unterlagen möglich. Die KIAB hat jedoch die Möglichkeit, die Selbständigkeit beziehungsweise eine Scheinselbständigkeit in der Praxis auch zu beurteilen. Dies kann als wesentliche Abrundung der vorliegenden Regelung gewertet werden.
Wir werden deshalb selbstverständlich diesen wichtigen Regelungen und Ergänzungen im Rahmen des Asyl-, Fremdenpolizei-, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unsere Zustimmung erteilen. (Bundesrat Gruber: Daran haben wir nicht gezweifelt! – Bundesrat Konecny: Sie folgen immer blindlings!) Und ich möchte Sie ersuchen, nach
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