Antrag
gem. § 43 GO-BR
der
Bundesräte Dr. Spiegelfeld Schneeburg, Kolleginnen und Kollegen
gegen
den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
erlassen wird und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz
geändert werden (Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006 –
VerwGesRÄG 2006) (1069 d.B. und 1239 d.B. sowie 7462/BR d.B.),
keinen Einspruch zu erheben.
Der Bundesrat wolle beschließen:
Gegen
den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erlassen wird
und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
(Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006 – VerwGesRÄG 2006)
(1069 d.B. und 1239 d.B. sowie 7462/BR d.B.), wird kein
Einspruch erhoben.
*****
Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Schennach das Wort.
15.31
Bundesrat Stefan Schennach (Grüne, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Anders als die Kollegen der Sozialdemokratie sehen wir in dieser Novellierung des Verwertungsgesellschaftengesetzes überwiegend eine positive Entwicklung. Man kann es ja gar nicht glauben, dass dieses Gesetz von 1936 herauf gehalten hat. Und dass es einem sich in seiner technischen Entwicklung geradezu revolutionär und rasant verändernden Bereich bis heute als Rechtsgrundlage gedient hat, ist eigentlich, seien wir uns ehrlich, unvorstellbar. Ich war bass erstaunt, als mir in der Bearbeitung dieses Gesetzes eigentlich wieder bewusst geworden ist, auf welche Grundlagen wir da zurückgreifen.
Im Unterschied zum Kollegen Konecny finde ich ... – Nein, ich glaube, Kollege Konecny – dass ich ihn hier nicht falsch zitiere – hat die Zuordnung der Kontrolle zur KommAustria als positiv bewertet. Das bedingt natürlich andere Verabschiedungen. Ich verstehe auf der einen Seite die Kritik daran, dass die Bundeswirtschaftskammer und die Bundesarbeitskammer hier keine Rolle mehr spielen. Das kann man kritisieren, aber die Regelung, die hier getroffen wurde, ist analog denen, wie sie in anderen Medienbereichen ebenso zu finden sind. Insofern ist das für mich jetzt kein Grund zu sagen, dieses Gesetz ist nicht gut.
Es enthält nämlich sehr wohl einige Meilensteine:
So ist die Kontrolle einfach wesentlich verbessert.
Die Möglichkeit für den Nutzer, Rechte zu erwerben, wird verbessert, und auch die Durchsetzung des Rechteerwerbs wird erleichtert.
Die Information für die Nutzer und für die Rechteinhaber wird verbessert, und auch die Transparenz der Verwertungsgesellschaften wird verbessert.
Es kommt außerdem eine verstärkte Kontrolle und Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften hinzu, was – jetzt sage ich, Klammer auf, wie ich hoffe – dazu
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