Bundesrat Stenographisches Protokoll 730. Sitzung / Seite 45

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In der Praxis – das sollte man in diesem Zusammenhang auch besonders erwähnen, davon müssen wir ausgehen, die Arbeiterkammer schreibt das sehr deutlich, und das steht auch außer Streit – gibt es sieben unfaire Arbeitsvertragsrechtsklauseln. Der Bundesregierung ist es in einer Husch-Pfusch-Aktion dieses Gesetzes gerade einmal gelungen, zwei zu finden – zwei! Das ist ein weiteres Indiz dafür, warum man sich beim Suchen wohl eher etwas Zeit hätte lassen sollen. Bei diesen beiden Vertrags­rechtsklauseln, die letztlich doch gefunden wurden, möchte ich die Ergebnisse auch vorwegnehmen: Es gibt in Summe eine Verbesserung und zwei gravierende Ver­schlechterungen.

Ich möchte noch einmal erwähnen, dass ein neues Gesetz geschaffen wird, wo wir in der Praxis die Situation haben: Sieben Klauseln sind relevant, und nur auf zwei wird eingegangen. Fünf hat man offensichtlich vergessen, oder man hat sie bedauerlicher­weise nicht gefunden. Erlauben Sie mir jetzt, dass ich in der gebotenen Kürze auf die zwei eingehe, die geregelt werden und heute zur Beschlussfassung vorliegen. Es han­delt sich dabei einerseits um die Konkurrenzklausel und andererseits um die Ausbil­dungskosten-Rückerstattungen.

Worum geht es dabei? – Bei der Konkurrenzklausel geht es im Wesentlichen darum, dass eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin getroffen wird, dass man für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbs­tätigkeit massiv eingeschränkt wird. Bisher ist das nur im Angestelltengesetz geregelt, die Judikatur des Obersten Gerichtshofes hat diesen Aspekt auch auf andere Arbeits­verhältnisse analog ausgeweitet.

Was kommt jetzt tatsächlich neu? – Tatsächlich neu ist das, woraus sich bereits das erste Problem ergibt. Die Bundesregierung führt ins Treffen, dass man sagt: Nein, das wollen wir in Zukunft nicht so haben, bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze sollten überhaupt keine Konkurrenzklauseln zulässig sein. Ich stehe nicht an, in dem Zusammenhang diese Einkommensgrenze an sich als einen Aspekt und Ansatz her­vorzuheben, der begrüßenswert ist, der eine positive Tendenz hat. – Dies so weit zu meiner Einschätzung, dass es eine Verbesserung mit sich bringt.

Was in dem Zusammenhang kolportiert wird, war auch eine interessante Debatte: der Betrag von 2 125 € Monats-Bruttoentgelt. Tatsächlich hat man in dieser – ich sage das noch einmal; ich weiß, dass der Begriff weh tut, erlauben Sie mir trotzdem, dass ich das so tituliere – gesetzlichen Husch-Pfusch-Aktion legistisch durch derartige Unschär­fen letztlich den Text so gestaltet, dass die 2 125 € nicht mehr stimmen, weil man die Sonderzahlungen vergessen hat, weil man die Überstunden vergessen hat, weil man den Zeitpunkt der Beendigung als zufälligen Beendigungsmonat vergessen hat, sodass wir tatsächlich – und es ist wichtig, das hervorzuheben – statt auf 2 125 € im Monat auf nur noch 1 821 € brutto kommen. Das bedeutet, die Verbesserung – ich möchte sie als richtigen Schritt hervorheben – reduziert sich erheblich!

Sehr geehrte Damen und Herren! Der Punkt ist diese Entgeltgrenze. Wenn man 2006 ein neues Gesetz macht, ist das ein sozialpolitischer Meilenstein. Das ist eine entschei­dende Frage, und der Punkt ist die Vergleichsbasis. Ich habe hervorgehoben, dass wir vorher keine Entgeltgrenze hatten. Aber wenn wir das Angestelltengesetz – und da darf ich jetzt vielleicht noch einmal kurz um Aufmerksamkeit bitten – auf der Basis von 1921 heranziehen (Bundesrat Dr. Kühnel: In jedem zweiten Satz ...!), dann war die Einkommensgrenze für das Verbot einer Konkurrenzklausel bei 120 000 Kronen.

Jetzt gebe ich zu, ich habe mir im ersten Durchgang etwas schwer getan; ich bin ein geborener Achtundsechziger, mit Kronen habe ich nie bezahlt. Wenn man das hoch­rechnet, sehr geehrte Damen und Herren, dann beträgt die Grenze von damals heute 3 100 €. Ich möchte es daher in dem Zusammenhang auf den Punkt bringen: Wir ma-


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