chen 2006 ein neues Gesetz im Arbeitsrecht, das ein sozialpolitischer Rückschritt vor die Zeit von 1921 ist und dort nicht einmal mehr 40 Prozent des Niveaus erreicht. Sehr geehrte Damen und Herren, ich glaube feststellen zu müssen: Das ist abzulehnen!
Der zweite Punkt ist der Ausbildungskosten-Rückersatz. Worum geht es in diesem Zusammenhang? – Es geht im Wesentlichen darum, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Folgendes vereinbart wird: Du darfst einen bestimmten Kurs mit speziellen Ausbildungsinhalten machen, aber damit ich als Arbeitgeber etwas davon habe, verlange ich von dir, dass du eine bestimmte Dauer bei mir im Unternehmen bleibst. – Das ist an sich ein Gedanke, den man durchaus nachvollziehen kann, den man innerhalb einer vernünftigen Dauer und innerhalb vernünftiger Grenzen nachvollziehen kann. Ich bin in der Debatte sehr offen und sage das auch ganz ehrlich, aber: Was kommt? Die Frage ist: Wie wird so etwas legistisch umgesetzt?
In dem Gesetz fehlt völlig, dass es nicht um die Ausbildungskosten geht, sondern es gibt überhaupt keinen Hinweis zu Neben- und Rahmenkosten. Jetzt wissen wir alle, wie diese Spezialseminare über die Bühne gehen: Die Kolleginnen und Kollegen müssen irgendwo hinfahren, da entstehen Fahrtkosten, da entstehen Quartierkosten, und da entstehen Schulungskosten – in der Regel im Interesse des Arbeitgebers. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass ein Verbot ... (Bundesrat Mag. Himmer: Das eine ist im Interesse vom Arbeitgeber, das andere im Interesse vom Arbeitnehmer! Wenn Sie selber auf ein Seminar fahren ...!)
Nein, nein! Stellen Sie sich vor: Ein Arbeitnehmer geht zu seinem Chef und sagt: Ich fahre jetzt auf einen Spezialkurs, der kostet 10 000 €, ich bin eine Woche weg, und dann komme ich wieder! Den Arbeitgeber, der darauf sagt: Selbstverständlich, ich freue mich auf nächsten Montag! – Kollege, nicht böse sein –, den muss ich suchen gehen! (Bundesrätin Bachner: Den musst du mit der Lupe suchen! – Bundesrat Mag. Himmer: Entweder sind es die Kosten, oder es sind nicht die Kosten! Es sind beides Kosten!) Und so, wie die fünf anderen Klauseln offensichtlich nicht gefunden wurden, werden wir diesen Arbeitgeber auch nicht finden. (Bundesrat Dr. Kühnel: ... Klassenkampf! Als Achtundsechziger ...! – Weitere Zwischenrufe bei der ÖVP.)
Darf ich jetzt vielleicht auf den Kern der Sache im Bereich der Ausbildungskosten kommen? (Bundesrat Mag. Himmer: ... mehr als eine Suppe!) Liebe Kolleginnen und Kollegen, wie lange wollen wir, dass diese Bindung auf Arbeitsvertragsebene gesetzlich zulässig sein soll oder nicht? Wie lange?
Angeblich – und das möchte ich auch dazusagen – ist im Nationalrat darüber diskutiert worden: Fünf Jahre sind die Regel, das ist die gängige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Ich sage noch einmal dazu, vielleicht war es die späte Stunde, vielleicht ist es in der Kürze der Zeit nicht gelungen, die gesamte Palette der Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien oder des Obersten Gerichtshofes schnell auf den Punkt zu bringen. Faktum ist, dass eine dreijährige Bindungsdauer bei dieser Arbeitsvertragsvereinbarung der Regelfall ist und die Ausdehnung auf fünf Jahre die Ausnahme für ganz beschränkte Spezialausbildungen darstellt.
Diese Geschichte wird mit dem vorliegenden Gesetz so ausgedehnt, dass fünf Jahre der Regelfall werden und acht Jahre im Extremfall zulässig sind. Dazu kommt – ich möchte jetzt keinen Ausflug mehr ins Arbeitsrecht machen, Kollege Mayer weiß das aus seiner beruflichen Tätigkeit –, dass wir im Arbeitsrecht gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch von der geltungserhaltenden Reduktion sprechen. Das bedeutet, wenn wir de facto in der Praxis eine schriftliche Vereinbarung haben, die den Arbeitnehmer dazu zwingt, bei irgendeinem Kurs 15 Jahre ans Unternehmen gebunden zu sein, und er diese unterschreibt, dann bedeutet die geltungserhaltende Reduktion, dass die Klausel nicht nichtig ist und damit aus dem
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