Arbeitsvertrag verschwinden muss, sondern dann bleibt sie so drinnen, wie es die Basis im Gesetz vorsieht. Insofern ist es nicht irrelevant, welche Bindungsdauer wir in diese Novelle aufnehmen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe jetzt versucht, einige Aspekte aufzuzeigen, wie sich dieses Gesetz in der Praxis auswirkt. Kollegin Bachner wird dann noch einige äußerst interessante Aspekte der Praxis zu diesem Thema einbringen. Ich frage Sie schon – und wäre Herr Bundesminister Bartenstein heute anwesend, dann müsste ich ihn das fragen –: Glauben Sie reinen Gewissens, dass in Zeiten wie diesen am österreichischen Arbeitsmarkt eine gesetzliche Veränderung in dieser Form a) in Ordnung und b) wirklich sozial gerecht ist? – Wir sind sehr gespannt, ob es irgendwann dazu eine offene und ehrliche Meinung gibt.
Sehr geehrte Damen und Herren! Erlauben Sie mir ganz zum Schluss, dass ich zu diesem gesetzlichen, äußerst eigenartigen Konvolut vielleicht noch einen kurzen Ausflug in die Theorie des Rechts mache. Wenn wir ein Gesetz neu regeln (Bundesrat Mag. Himmer: Na, das wird dann länger dauern!) – das Thema ist zu ernst –, wenn wir ein Gesetz neu regeln (Zwischenrufe bei der ÖVP), dann sollte das Gesetz so gestaltet sein (Bundesrat Mag. Himmer: Darin besteht die Kunst beim Reden, dass man sich kurz fassen kann!), dass es bestimmte Funktionen erfüllt. Da sind die Friedensfunktion, die Gestaltungsfunktion und auch die Ausgleichsfunktion ein ganz entscheidender Aspekt.
Nachdem ich versucht habe, hervorzuheben, dass mit Sicherheit nicht mehr von Frieden in diesem Vertragsrecht gesprochen werden kann, dass eine zweckmäßige und effiziente Gestaltung nicht einmal in Sicht ist und dass ein Ausgleich von widersprüchlichen Interessen Lichtjahre entfernt ist, wird es Sie nicht überraschen, wenn ich jetzt meine beiden Anträge stelle.
Ich darf daher den Antrag stellen:
Antrag
Die Bundesräte Mag. Klug, Konrad und GenossInnen stellen gemäß §§ 20 Abs. 2 und 43 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Antrag auf Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Gesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden.
Die unterzeichneten Bundesräte stellen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen den Antrag, gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die eben zitierten Gesetze geändert werden sollen, einen Einspruch zu erheben.
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Zum nächsten Tagesordnungspunkt ebenso der
Antrag
Die Bundesräte Mag. Klug und Konrad stellen gemäß §§ 20 Abs. 2 und 43 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Antrag auf Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz geändert werden soll.
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