Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag zu Tagesordnungspunkt 2:
Antrag
der Bundesräte Mag. Klug, Eva Konrad und KollegInnen gem. §§ 20 Abs. 2 und 43 GO-BR auf Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (1122 der Beilagen)
Die unterzeichneten Bundesräte stellen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen den Antrag, gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (1122 der Beilagen), einen Einspruch zu erheben.
Der gegenständliche Antrag wird gem. § 43 Abs. 1 GO-BR wie folgt begründet:
Der Einspruch bezieht sich auf folgende zwei Bestandteile des Gesetzesbeschlusses:
1. Änderungen bei den Bestimmungen über die Konkurrenzklausel und die Ausbildungskosten-Rückersatzklausel
Trickreiche Formulierungen, unfaire Klauseln: Immer häufiger sind Arbeitnehmer gezwungen, schmutzige Arbeitsverträge zu unterschreiben. Wer auf Jobsuche ist, nimmt einiges in Kauf, um endlich einen Arbeitsplatz zu bekommen. Das wird von den Unternehmern mehr und mehr ausgenützt: Sie verwenden systematisch Arbeitsvertragsformulare, die von Rechtsanwälten und Steuerberatern entworfen wurden und mit Klauseln gespickt sind, die den Arbeitnehmer einerseits maximal verfügbar machen, anderseits maximal in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Die AK hat im Sommer 2005 auf diesen Missstand aufmerksam gemacht, worauf Minister Bartenstein eine Lösung in Sozialpartnergesprächen ankündigte. Nichts davon wurde wahr gemacht: Im vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates werden sogar neue Probleme für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geschaffen.
Statt einer soliden Herangehensweise hat sich die Bundesregierung für einen Schnellschuss entschieden, der vorsieht, dass der Arbeitgeber Ausbildungskosten nicht wie derzeit drei, sondern sogar fünf Jahre lang nach Erhalt der Ausbildung zurückfordern kann – in Zukunft einschließlich des während der Ausbildung bezogenen Lohns!
Anstatt die aufgezeigten Probleme umfassend zu lösen, liegt nunmehr ein Gemisch aus riesigen Schutzlücken, einer einzigen Verbesserung und deutlichen Verschlechterungen vor.
Unfaire Klauseln lassen sich in zwei Gruppen teilen: Einerseits solche, die dem Arbeitgeber maximalen Zugriff auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers verschaffen sollen, zum Beispiel exzessive Versetzungsklauseln, All-inclusive-Klauseln und Klauseln zur einseitigen Veränderung der Arbeitszeit. Anderseits gibt es Klauseln, die die Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers maximal einschränken sollen: Konkurrenzklauseln für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses, Ausbildungskosten-Rückersatzklauseln und Pönalklauseln (zum Beispiel für die nicht exakte Einhaltung der Kündigungsfrist).
Von den mindestens sieben Typen nachteiliger Vertragsklauseln kümmern sich die Regierungsparteien mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss gerade einmal um zwei: die Konkurrenzklauseln und die Ausbildungskosten-Rückersatzklauseln. Alle anderen Klauselarten können damit weiter systematisch die Arbeitnehmer benachteiligen.
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