Bundesrat Stenographisches Protokoll 730. Sitzung / Seite 61

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Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag zu Tages­ordnungspunkt 2:

Antrag

der Bundesräte Mag. Klug, Eva Konrad und KollegInnen gem. §§ 20 Abs. 2 und 43 GO-BR auf Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeits­losenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (1122 der Beilagen)

Die unterzeichneten Bundesräte stellen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen den Antrag, gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitslosenver­sicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (1122 der Beilagen), einen Einspruch zu erheben.

Der gegenständliche Antrag wird gem. § 43 Abs. 1 GO-BR wie folgt begründet:

Der Einspruch bezieht sich auf folgende zwei Bestandteile des Gesetzesbeschlusses:

1. Änderungen bei den Bestimmungen über die Konkurrenzklausel und die Ausbil­dungskosten-Rückersatzklausel

Trickreiche Formulierungen, unfaire Klauseln: Immer häufiger sind Arbeitnehmer ge­zwungen, schmutzige Arbeitsverträge zu unterschreiben. Wer auf Jobsuche ist, nimmt einiges in Kauf, um endlich einen Arbeitsplatz zu bekommen. Das wird von den Unter­nehmern mehr und mehr ausgenützt: Sie verwenden systematisch Arbeitsvertragsfor­mulare, die von Rechtsanwälten und Steuerberatern entworfen wurden und mit Klau­seln gespickt sind, die den Arbeitnehmer einerseits maximal verfügbar machen, ander­seits maximal in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Die AK hat im Sommer 2005 auf diesen Missstand aufmerksam gemacht, worauf Minister Bartenstein eine Lösung in Sozialpartnergesprächen ankündigte. Nichts davon wurde wahr gemacht: Im vorlie­genden Gesetzesbeschluss des Nationalrates werden sogar neue Probleme für Arbeit­nehmer und Arbeitnehmerinnen geschaffen.

Statt einer soliden Herangehensweise hat sich die Bundesregierung für einen Schnell­schuss entschieden, der vorsieht, dass der Arbeitgeber Ausbildungskosten nicht wie derzeit drei, sondern sogar fünf Jahre lang nach Erhalt der Ausbildung zurückfordern kann – in Zukunft einschließlich des während der Ausbildung bezogenen Lohns!

Anstatt die aufgezeigten Probleme umfassend zu lösen, liegt nunmehr ein Gemisch aus riesigen Schutzlücken, einer einzigen Verbesserung und deutlichen Verschlechte­rungen vor.

Unfaire Klauseln lassen sich in zwei Gruppen teilen: Einerseits solche, die dem Arbeit­geber maximalen Zugriff auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers verschaffen sollen, zum Beispiel exzessive Versetzungsklauseln, All-inclusive-Klauseln und Klauseln zur einseitigen Veränderung der Arbeitszeit. Anderseits gibt es Klauseln, die die Bewe­gungsfreiheit des Arbeitnehmers maximal einschränken sollen: Konkurrenzklauseln für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses, Ausbildungskosten-Rückersatzklauseln und Pönalklauseln (zum Beispiel für die nicht exakte Einhaltung der Kündigungsfrist).

Von den mindestens sieben Typen nachteiliger Vertragsklauseln kümmern sich die Re­gierungsparteien mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss gerade einmal um zwei: die Konkurrenzklauseln und die Ausbildungskosten-Rückersatzklauseln. Alle anderen Klauselarten können damit weiter systematisch die Arbeitnehmer benachteiligen.

 


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