Bundesrat Stenographisches Protokoll 730. Sitzung / Seite 63

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der Betrieb ist dann auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig, wenn seine Tätig­keit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft steht, er die­sem Wirtschaftszweig zugehört.

Zusammenfassend muss daher festgestellt werden: Die Kompetenzbestimmung des Art 12 Abs. 1 Z 6 B-VG umfasst nur Tätigkeiten jener Personen, die in Betrieben tätig sind, die aufgrund ihres Gepräges im Wirtschaftsleben als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren sind. Sie umfasst aber nicht Betriebe, in denen nur in untergeordnetem Umfang Tätigkeiten verrichtet werden, die auch in land- und forstwirt­schaftlichen Betrieben anfallen, oder bei denen kein unmittelbarer Zusammenhang zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besteht.

Ein Gutteil der Betriebe, die im vorliegenden Gesetzesbeschlusses aufgezählt sind, ist vom Umfang der Tätigkeiten so weit gefasst, dass auch solche umfasst sind, die nicht land- und forstwirtschaftlicher Natur sind, sodass sie nicht kompetenzrechtlich gedeckt sind.

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.

*****

(Beifall bei der SPÖ und den Grünen.)

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich darf übergehen zum Tagesordnungspunkt 3 und auch diesbezüglich gemäß den ausführlichen Beratungen der Präsidialkonferenz jetzt folgenden Antrag stellen:

Antrag

der Bundesräte Mag. Klug, Eva Konrad und KollegInnen gem. §§ 20 Abs. 2 und 43 GO-BR auf Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz geändert wird

Die unterzeichneten Bundesräte stellen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen den Antrag, gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Angestelltengesetz geändert wird, einen Einspruch zu erheben.

Der gegenständliche Antrag wird gem. § 43 Abs. 1 GO-BR wie folgt begründet:

Der vorliegende Gesetzesbeschluss ist in Ergänzung zu den Änderungen des Arbeits­vertragsrechts-Anpassungsgesetzes ergangen. Von den mindestens sieben Typen nachteiliger Vertragsklauseln kümmern sich die Regierungsparteien mit dem vorliegen­den Gesetzesbeschluss gerade einmal um die Konkurrenzklauseln.

Hiebei gibt es eine einzige Verbesserung gegenüber der jetzigen Rechtslage: Konkur­renzklauseln sollen für Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu zirka 1 800 Euro im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses unwirksam sein. Es ist nicht einzusehen, warum Arbeitnehmer, die über dieser Einkommensgrenze liegen, weiterhin an den Betrieb gefesselt werden und sich beruflich nicht verbessern können. Menschen, die sich von einem Arbeitgeber trennen wollen (wegen schlechten Betriebsklimas, eines besseren Angebots, einer Übersiedlung aus privaten Gründen), müssen sich aufgrund einer Kon­kurrenzklausel trotz nachgefragter Qualifikation umschulen lassen und/oder Einkom­menseinbußen hinnehmen – nur um die Angst des früheren Arbeitgebers vor Wettbe­werb zu beruhigen. Es ist deshalb längst an der Zeit, Konkurrenzklauseln generell für ungültig zu erklären oder zumindest die gleiche Rechtslage wie in Deutschland herzu­stellen: Dort sind Konkurrenzklauseln nur gültig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitneh-


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite