Aufgrund des Akademiestudiengesetzes 1999 wurde zur Vorbereitung der Einrichtung von Pädagogischen Hochschulen im Bildungsministerium eine Planungs- und Evaluierungskommission (PEK) eingerichtet. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat die PEK eine vernichtende Kritik zum Gesetzesentwurf abgegeben: So seien „erhebliche Defizite zu jenen Standards erkennbar, die im Europäischen Raum konstituierend für eine echte tertiäre Bildungseinrichtung sind“. Weiters hebt die PEK folgende Bereiche hervor: „Der Wirkungsbereich der Pädagogischen Hochschulen gegenüber den Vorgaben des Akademiestudiengesetzes werde in entscheidender Weise eingeschränkt. Der Namenswechsel „von Hochschulen für Pädagogische Berufe“ „zu Pädagogischen Hochschulen“ ist von inhaltlichen Defiziten begleitet. Die Fokussierung auf die Volks- und HauptschullehrerInnen-Ausbildung ist zwar organisatorisch verständlich, aber nicht inhaltlich akzeptabel. Andere pädagogische Berufe, wie Sozialpädagogik, Kindergartenpädagogik, Erwachsenenbildung, die im Akademiestudiengesetz ausdrücklich, jedenfalls sinngemäß als Aufgabenbereich der Hochschulen für Pädagogische Berufe genannt wurden, werden nicht angesprochen oder nur ansatzweise erwähnt (Berufspädagogik).
Weiters kritisiert die PEK, dass der Gesetzesentwurf nicht zur Wahrnehmung der für eine hochschulische Institution zentralen Forschungsaufgaben ermuntert, sondern diese in überdeutlicher Abgrenzung und abwertender Abstufung zu den Universitäten einschränkt. Forschung wird durch die Forderung nach ausschließlicher und unmittelbarer Berufsfeldbezogenheit und mit der Eingrenzung auf das Berufsfeld „Schule“ (wobei es doch um pädagogische Berufe gehen sollte) in einer Weise begrenzt, die weder einer qualitätsvollen Verbindung von Lehre und Forschung gerecht wird, noch die Entwicklung einer Forschungskultur, die sich unbehindert durch administrative Einschränkungen entfalten kann, erlaubt und eine auch im öffentlich-rechtlichen Interesse gelegene Aufgabe beschneidet, nämlich LehrerInnen pädagogische Berufsfelder über den Lehrberuf hinaus zu öffnen, was angesichts der aktuellen Arbeitsmarktsituation für AbsolventInnen der Pädagogischen Hochschulen eine zentrale Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Trägers, aber auch privat-rechtlicher Träger sein muss. Der verwendete Forschungsbegriff ist außerordentlich einengend und hat nichts mit jener Freiheit der Forschung zu tun, die echte hochschulische Institutionen kennzeichnet. Die Pädagogischen Hochschulen werden überdies der Möglichkeit massiver politischer Einflussnahme ausgesetzt.“
Auch in den Stellungnahmen einzelner Bundesländer werden erhebliche Bedenken gegen den Gesetzesentwurf geäußert.
So führt der Landesschulrat für Oberösterreich in seiner Stellungnahme an: „Sollte dies Gesetz werden, würden wir gemeinsam mit Belgien innerhalb der EU das Pädagogische Schlusslicht in der Ausbildung der PflichtschullehrerInnen mit einer Länge von 6 Semestern bilden“. Weiters wird ausgeführt, dass „jede tertiäre Bildungseinrichtung in Österreich als zentrale Drehscheibe einen demokratisch gewählten Senat hat. Eine entsprechende Struktur ist an der Pädagogischen Hochschule nicht vorgesehen. Überdies wird die Studienkommission in ihrer Kompetenz wesentlich beschnitten und die studentische Mitbestimmung auf ein Minimum beschränkt.“
Der Landesschulrat fordert eine Klarstellung, dass auch die Ausbildung der BerufsschullehrerInnen an der Pädagogischen Hochschule erfolgt.
Die Steiermärkische Landesregierung schließt sich der Ablehnung und Argumentation der Planungs- und Evaluierungskommission an.
Die Österreichische Rektorenkonferenz merkt an, „dass die Pädagogischen Hochschulen durch den Gesetzesentwurf keineswegs zu universitären Einrichtungen, weder in
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