Bundesrat Stenographisches Protokoll 731. Sitzung / Seite 25

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kanzleien gibt, die bis zu 1 000 Sachwalterschaften in einer Kanzlei vereinigen. Es ist uns auch klar, dass es da wahrscheinlich sehr schwierig sein wird, eine persönliche Betreuung all dieser besachwalteten Menschen herzustellen.

Diesbezüglich haben wir nun vor – so ist es im Begutachtungsentwurf enthalten –, die Zahl der Sachwalterschaften, die ein Anwalt übernehmen darf, auf 25 zu beschränken, weil wir glauben, dass man 25 Sachwalterschaften mit einer Anwaltskanzlei und auch mit dem Support, mit dem Hintergrundbüro sicherlich wird bewerkstelligen können, aber wenn es mehr sind, dann kommt das den besachwalteten Menschen nicht zugute. Auch das ist vorgesehen, aber, wie gesagt, das befindet sich derzeit in Begutachtung.

 


Präsidentin Sissy Roth-Halvax: Zusatzfrage? – Frau Bundesrätin Mag. Neuwirth, bitte.

 


Bundesrätin Mag. Susanne Neuwirth (SPÖ, Salzburg): Frau Bundesministerin! Grundsätzlich ist das neue Sachwalterrecht durchaus zu begrüßen. Es bestehen nur die einen oder anderen Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Vertretungsbefugnis, die jetzt neu geregelt werden wird.

Ich stelle deshalb folgende Frage: Inwieweit ist sichergestellt, dass die gesetzliche Ver­tretungsbefugnis nicht die Grundidee des Sachwalterrechtes einschränkt?

 


Präsidentin Sissy Roth-Halvax: Bitte, Frau Bundesministerin.

 


Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger: Nein, das soll es wirklich in kei­nem Fall. Ich muss mir das im Detail anschauen, aber ich hoffe, dass es sichergestellt ist, denn das war nicht die Intention des Gesetzgebers.

Ich glaube auch, dass das ein wichtiges Instrument ist, das ich bis dato noch nicht ge­nannt habe. In diesem Sachwalterschaftsrechtsänderungsgesetz ist auch die Vorsor­gevollmacht enthalten und natürlich auch dieses gesetzliche Vertretungsrecht durch die nahen Angehörigen.

Ich denke, dass beides Instrumente sind, die im Endeffekt Sachwalterschaftseinrich­tungen in jenen Fällen, in welchen es Sinn macht, entlasten können. Das ist, wie ich meine, wirklich gut. Aber es soll nicht so sein, dass dadurch praktisch der Sachwalter, so, wie es bisher nach unserem Rechtsverständnis der Fall war, zur Gänze ersetzt wird. Es soll parallel möglich sein. Da, wo das eine möglich ist, soll der eine Weg ge­wählt werden, da, wo das andere notwendig ist, muss der andere Weg gewählt wer­den.

Das ist der Ansatz, den ich hier vertrete. Ich hoffe, dass das sichergestellt ist. Sollte das nicht so sein, werden wir das nachjustieren. – Danke.

 


Präsidentin Sissy Roth-Halvax: Weitere Zusatzfrage? – Frau Bundesrätin Dr. Lich­tenecker, bitte.

 


Bundesrätin Dr. Ruperta Lichtenecker (Grüne, Oberösterreich): Sehr geehrte Frau Ministerin! Erhalten Sachwalter durch den § 284a Abs. 2 des Sachwalterschaftsrechts­änderungsgesetzes die Befugnis, die Bestimmung des Wohnortes von Personen, die unter ihrer Sachwalterschaft stehen, mit Zwangsmitteln durchzusetzen?

 


Präsidentin Sissy Roth-Halvax: Bitte, Frau Bundesministerin.

 


Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger: Jetzt haben Sie mich erwischt. Das muss ich mir anschauen. Kann ich diese Frage bitte schriftlich beantworten? Das ist eine sehr diffizile Rechtsfrage, die ich Ihnen nicht so aus dem Stand beantworten möchte, sondern ich möchte Ihnen in diesem Zusammenhang eine Rechtsauskunft ge­ben, die Hand und Fuß hat. Das möchte ich gerne schriftlich beantworten. – Danke.

 


Präsidentin Sissy Roth-Halvax: Danke schön. Die Fragestunde ist damit beendet.

 


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