Bundesrat Stenographisches Protokoll 732. Sitzung / Seite 54

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Masseur- und Heilmasseurgesetz auseinander setzen und auch diesen Entschlie­ßungsantrag nicht kommentieren – das wird von unserer Fraktion dann der Kollege Perhab übernehmen –, sondern ich beschäftige mich mit der Weiterentwicklung unse­res hervorragenden Gesundheitssystems – das übrigens eines der besten der Welt ist, was man hier wirklich hervorstreichen und betonen kann – und möchte mich mit der Thematik der Änderung des Apothekergesetzes auseinander setzen. Diese Gesetzes­änderung ist ja durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes notwendig gewor­den, nämlich die Neuordnung der Abgrenzung der Hausapotheke und der öffentlichen Apotheke.

So wie bei allen Themen im Gesundheitsbereich steht für uns der Mensch, der Patient im Mittelpunkt und damit auch die optimale Versorgung der Patientinnen und Patienten sowohl mit ärztlichen Leistungen als auch mit Medikamenten in den kleinen Landge­meinden. Daher schaffen wir zur Sicherung der Gesundheitsversorgung der Bevölke­rung im ländlichen Raum die notwendige Verbindung zwischen der ärztlichen Versor­gung und der Arzneimittelversorgung.

Die vorliegende gesetzliche Regelung entspricht also dem Erkenntnis des Verfas­sungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005, wonach die Erwerbsfreiheit für Apotheken zu sichern ist. Diverse Übergangsfristen stellen sicher, dass Ärzte und Apotheken Pla­nungssicherheit beziehungsweise eine berechenbare Investitionsabsicherung haben.

Konkrete Vorgangsweise bei den so genannten Ein-Arzt-Gemeinden: In Gemeinden, in denen nur ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag seinen ständigen Berufssitz hat, wird die Regelversorgung mit Arzneimitteln durch die Hausapotheke geleistet. In diesen Fällen geht die ärztliche Versorgung Hand in Hand mit der gesicherten Abgabe von Arzneimitteln. Die so genannte Vier-Kilometer-Zone rund um eine Apotheke reicht nicht in diese Gemeinde hinein; das bedeutet, dass die Hausapotheke in jedem Fall bestehen bleibt. Die Bewilligung für eine neue ärztliche Hausapotheke wird erteilt, wenn es sich um einen Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag handelt und sich in der Gemeinde keine öffentliche Apotheke befindet oder diese mehr als sechs Kilometer entfernt ist.

Die Regelung für die Zwei-Arzt-Gemeinden: In Gemeinden mit zwei Kassenvertrags­ärzten für Allgemeinmedizin wird eine Konzession für Apotheken möglich. Eine bereits bestehende Hausapotheke bleibt bis zum 65. Lebensjahr der Ärztin oder des Arztes, längstens aber zehn Jahre ab Konzessionserteilung bestehen. Die erwähnte Vier-Kilo­meter-Sperrzone rund um eine Apotheke reicht im Gegensatz zu einer Ein-Arzt-Ge­meinde in diese Gemeinde hinein.

Neue Hausapotheken in solchen Zwei-Arzt-Gemeinden haben bei Konzessionsertei­lung einer Apotheke einen Bestandsschutz von drei Jahren analog dem geltenden Recht. In einer solchen Gemeinde gilt rund um eine Apotheke die Vier-Kilometer-Sperr­zone für Hausapotheken innerhalb des Gemeindegebietes.

Wechselt der Kassenvertragsarzt seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, dann erlischt die Hausapothekenkonzession beziehungsweise muss neu angesucht werden. Die Frist für die tatsächliche Eröffnung einer Apotheke nach Konzessionserteilung wird von drei auf fünf Jahre verlängert, damit sich die Berechenbarkeit für die tatsächliche Eröffnung einer Apotheke in Zwei-Arzt-Gemeinden erhöht.

In Drei-Arzt-Gemeinden müssen Hausapotheken bei Eröffnung einer Apotheke nach drei Jahren schließen.

Die neuen Regelungen treten mit Kundmachung in Kraft, für laufende Konzessionen gilt aber der 31. Oktober 2006 als Rechtsgrundlage.

 


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