Bundesrat Stenographisches Protokoll 733. Sitzung / Seite 67

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Gesetzes – das möchte ich auch bewusst differenzieren: hinsichtlich des Gesetzes – und unser Abstimmungsverhalten letztlich nicht von vornherein falsch verstanden wer­den.

Wir haben uns unsere inhaltliche Position zum Patientenverfügungs-Gesetz nicht leicht gemacht – ich möchte das in diesem Zusammenhang auch besonders betonen –, und ich gehe davon aus, dass dies auch durch die letzten Beratungen im Justizausschuss für alle Kolleginnen und Kollegen entsprechend sichtbar war.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich auch bei den Vertretern des Ministeriums für die guten Informationen, für die aufschlussreichen Diskussionen recht herzlich bedan­ken. Die Diskussionen waren nicht immer einfach.

Erlauben Sie mir jetzt, vielleicht doch einige Anmerkungen zu machen, damit unsere inhaltliche Position hinsichtlich des Patientenverfügungs-Gesetzes leichter verständlich wird.

Zu den Formerfordernissen im Zuge der Errichtung einer Patientenverfügung kann man zweifelsohne unterschiedlicher Meinung sein und unterschiedliche Zugänge ha­ben. Ich persönlich vertrete zweifelsfrei die Auffassung, dass eine gewisse Stringenz in den Formerfordernissen ein zweckmäßiger und sinnvoller Zugang ist.

Zu den Problemen oder Defiziten in diesem Gesetz – und ich möchte das gleich voran­stellen – gehört aus unserer Sicht die mangelnde Registrierung. Wir haben das im Ausschuss besprochen. Wenn es eine derartige Patientenverfügung gibt, dann ist es aus unserer Sicht eine ganz wichtige Voraussetzung, dass diese auch rechtzeitig ge­funden wird. Was macht eine Patientenverfügung für einen Sinn, wenn ich sie nicht finde?

Jetzt kann es in diesem Zusammenhang zweifelsfrei unterschiedliche Anlassfälle ge­ben – ich hebe das auch bewusst hervor –: Es gibt bestimmte Dinge, die man rechtzei­tig planen kann – ich sage rechtzeitig, wahrscheinlich auch schon unter ganz bestimm­ten individuellen Bedingungen, aber trotzdem noch rechtzeitig –, und es gibt darüber hinaus bestimmte Umstände, in denen es vielleicht nur mehr schwieriger möglich ist. Wenn es aber eine derartige – und ich sage jetzt – verbindliche Patientenverfügung gibt, dann ist es sowohl für die Krankenanstalt als auch für den praktischen Arzt wich­tig, dass man diese finden kann, dass sie rechtzeitig gefunden wird, damit letztlich auch die richtigen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere deshalb, weil wir in diesem Zusammenhang doch über Maßnahmen sprechen, die letztlich auch über Le­ben und Tod entscheiden.

Dass diese Registrierung nicht gelungen ist, ist aus unserer Sicht doch ein wesentli­ches Manko in diesem Gesetz. Es ist auch nicht ganz verständlich. Aus unserer Sicht gab es wohl keinen politischen Willen dazu. Für die Registrierung hätte es mehrere Möglichkeiten gegeben. Die Entwicklung in die Richtung, dass die e-card-Variante ir­gendwann einmal eine Lösung sein wird, ist zweifelsfrei ein guter Zugang. Man hätte das, wenn es derzeit technisch nicht möglich ist, durchaus auch jetzt lösen können. Es gibt beispielsweise im ÖBIG das Transplantationsregister. In diesem Bereich hätte man das vielleicht auch übergangsmäßig lösen können. Dazu fehlte offensichtlich der poli­tische Wille.

Zweites Manko – das möchte ich vielleicht auch noch besonders hervorheben – sind aus unserer Sicht die sich in diesem Zusammenhang sowohl für den Patienten als auch für die Länder ergebenden Auswirkungen hinsichtlich der Kosten.

Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn Sie sich vergegenwärtigen, dass nach ersten Schätzungen die Kosten im Bereich der Beratung für die Erstellung einer derartigen Patientenverfügung – und das beziehe ich jetzt einmal ausschließlich auf den juristi-


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