Kontrollübergang vorliegen und daher niemals ein Pflichtangebot verlangt werden kann. Im Bereich zwischen 26 und 30 Prozent besteht keine Verpflichtung zur Legung eines Pflichtangebots, sofern die 26 Prozent übersteigenden Stimmrechte nicht ausgeübt werden oder sich der Betroffene Auflagen der so genannten Übernahmekommission unterwirft.
Zu den Schwellenwerten – weil das immer wieder angesprochen wird – ist zu sagen, dass das durchaus im nationalen Bereich liegt, und da haben wir sehr unterschiedliche Schwellenwerte: In Deutschland sind es derzeit 30 Prozent, in Frankreich 33 Prozent, in Großbritannien 30 Prozent, bei den kleineren Ländern, wie zum Beispiel in Portugal, zwischen 33 und 50 Prozent. Ähnlich ist es in Dänemark, in Finnland sind es sogar 67 Prozent. In der Schweiz, die auch ein berühmter Finanzplatz ist, liegt der Wert bei 33 Prozent, und in Norwegen, das als eines der reichsten Länder Europas gilt, liegt er bei 40 Prozent.
Weiters sieht dieses Gesetz vor, dass die Kernaktionäre gestärkt werden, dass die Rechtssicherheit und die Investitionssicherheit verbessert werden, und außerdem wird verschiedenen Wünschen des Verfassungsgerichtshofes entsprochen. Zuletzt bringt das Gesetz aber auch einen Vorteil für die Kleinaktionäre – wobei ich schon bitten darf, den Unterschied zwischen Kernaktionär und Kleinaktionär herauszuschälen, weil das später noch eine Rolle spielen wird.
Derzeit ist es auf Grund der Gesetzeslage so, dass bei einem Pflichtangebot bei Kleinaktionären ein 15-prozentiger Preisabschlag möglich ist. Das soll es in Zukunft nicht mehr geben. Alle Investoren sollen gleich behandelt werden, was zweifelsohne ein deutlicher Fortschritt ist. In Summe ergibt sich mit diesem neuen Gesetz eine Fülle von Verbesserungen.
Dazu eines, was doch eine gewisse Aktualität hat: Im gestrigen „Morgenjournal“ hat sich der Wirtschaftsguru oder – wie er sich selbst öfters bezeichnet – das wirtschaftliche Gewissen der SPÖ zum BAWAG-Verkauf geäußert; er möchte gerne eine österreichische Lösung. – „Morgenjournal“ vom 20. April.
Daraufhin hat Abgeordneter Ikrath, der sicher Wirtschaftskompetenz hat, gemeint, dass er mit großem Erstaunen feststellt, dass die SPÖ den Verkauf der BAWAG in Richtung einer österreichischen Lösung haben möchte. Er verstünde daher nicht, dass heute die SPÖ einen Einspruch erhebt, weil doch das Gesetz eine Stärkung der Kernaktionäre vorsieht. Und er appelliert an den Vorsitzenden der SPÖ-Fraktion, sich noch einmal zu überlegen, ob man nicht doch vielleicht dem Übernahmegesetz zustimmen könnte. – Dass es dann eine weitere Erklärung seitens der SPÖ gibt, wieder von Matznetter entsprechend unterstützt, dass Kernaktionär mit Kleinaktionär verwechselt wird, darauf will ich nicht näher eingehen.
Ein weiteres Argument, das zumindest im Einspruch der SPÖ angeführt wird, ist die Teilnahme an den Aktionärsversammlungen, die in Österreich zwischen 12 und 15 Prozent liegt, in anderen Ländern, zum Beispiel in Großbritannien, bei 30 Prozent und mehr. – Diese geringe Teilnahme an Aktionärsversammlungen als Argument dafür zu verwenden, dass man gegen das Übernahmegesetz ist, ist schon, zumindest meiner Ansicht nach, mehr als kurios, denn: Wenn jemand Kleinaktionär ist – das bin ich auch, ich bekenne mich dazu –, dann erhält er beziehungsweise dann erhalte ich zumindest von meinem Institut – ohne jetzt Werbung für eine bestimmte Bank zu machen – immer zeitgerecht vor den Aktionärsversammlungen eine entsprechende Verständigung und auch die Möglichkeit, mit meinem Stimmrecht etwas zu tun oder nicht zu tun. Vielleicht gibt es in Österreich Banken, die das nicht machen – ich weiß nicht, vielleicht bei Ihnen? – und wo dann nur in der „Wiener Zeitung“ steht, dass so etwas stattfindet.
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