Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Ausführungen des Kollegen Kühnel im Zusammenhang mit dem Übernahmerechts-Änderungsgesetz veranlassen mich, doch ein bisschen auch den Hintergrund dieser Materie in den Vordergrund zu rücken. Wenn man seine Ausführungen verfolgt hat, dann könnte man nämlich meinen, dass das ohnedies alles völlig in Ordnung ist und dass wir einer gesellschaftsrechtlichen, aber auch einer wirtschaftspolitisch vernünftigen nationalen Entwicklung entgegentreten – und das ist doch wohl bei bestem Willen nicht zu erkennen.
Sie wissen, sehr geehrte Damen und Herren, beim
Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 handelt es sich im Wesentlichen um
die Umsetzung der Übernahmerichtlinie der Europäischen Union in nationales
Recht. Insofern wäre das auch die Chance gewesen – ich möchte das in
diesem Zusammenhang besonders hervorheben –, sich ausschließlich auf den
Transport der europäischen Richtlinie in nationales Recht zu beschränken,
insbesondere vor dem Hintergrund der massiven Bewegungen des Gesellschaftsrechts
auf nationalem Gebiet. Sie wissen, was ich damit meine, es geht um den
Gesetzesprüfungsantrag vor dem Verfassungsgerichtshof
im Zusammenhang mit dem bestehenden Übernahmerecht und den entsprechenden
materiellen Bestimmungen.
Der Anlassfall
ist ohnedies bekannt: Es geht im Wesentlichen um den Rückzug der ÖIAG aus dem
Bereich der Beteiligungen der Böhler-Uddeholm, und damit in Verbindung
getreten ist, dass sozusagen durch eine völlig passive Haltung die Fries-Gruppe
de facto zu einem Mehrheitsaktionär wurde und die Europäische Kommission in diesem
Zusammenhang auf den Plan gerufen wurde und ein entsprechendes Gesetzesprüfungsverfahren
mit dem bestehenden Übernahmerecht zumindest einmal eingeleitet hätte.
Da ich meine,
dass man das hätte abwarten sollen: Es wäre zumindest interessant gewesen, die
Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in diesem Bereich der gesellschaftsrechtlichen
Aspekte für eine materielle Neuregelung des Übernahmerechtes ins Auge zu fassen.
Diese Chance hat man bedauerlicherweise nicht ergriffen.
Wenn wir jetzt
aber in die Regierungsvorlage des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006
im Konkreten einsteigen, dann ist Folgendes zu sagen: Wir haben im Ausschuss
sehr viele Aspekte hervorgehoben. Kollege Schennach hat auch die Frage angesprochen,
die Sie, Kollege Kühnel, in Verbindung mit der Anwesenheit nationaler
Hauptversammlungen und der Realsituation angesprochen haben. Ich möchte das
ganz kurz behandeln.
Mir geht es um
etwas anderes. Sie wissen, zentraler Inhalt auf der europäischen Ebene im
Zusammenhang mit dieser Übernahmerichtlinie war die Frage der Abwehrmaßnahmen.
Und auf diese sind Sie, Kollege Kühnel – bei allem Respekt! –,
entweder gar nicht oder aus meinem Blickwinkel zu wenig eingegangen. Es ist mir
schon ein wichtiges Anliegen, das aus der Sicht Österreichs besonders
hervorzuheben, denn es ist nach unserer politischen Einschätzung schon
bedauerlich, dass man die Möglichkeiten der Richtlinie der Europäischen Union
im Bereich des Übernahmerechts für die Umsetzung ins nationale Recht nicht
genutzt hat. Diese Chance wurde – das ist sehr bedauerlich – vertan!
Worum geht es
zentral? – Sie wissen, es geht um die feindlichen Übernahmen, es geht um
Übernahmeangebote heimischer Unternehmen und darum, welche Position – das
ist ganz zentral – nationale Organe in diesen Unternehmungen haben. Wie
kann der Vorstand reagieren? Wie kann der Aufsichtsrat reagieren?
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch besonders hervorheben – auch wenn Sie Kleinaktionär sind; es gibt auch andere Beteiligte –: In welcher Form kann man Arbeitnehmerinteressen im Zuge derartiger Übernahmen überhaupt noch wahrnehmen? Es
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