betreffend den Ausverkauf österreichischer Unternehmen oder dahin gehend, dass der österreichische Kapitalmarkt damit geschädigt wird, nicht eintreffen werden. Sie sind meines Erachtens unbegründet, aber von Ihrer Seite, nämlich von der SPÖ – das ist ein kleiner Seitenhieb auf Aktuelles –, auch unglaubwürdig. Denn wenn man im Nachhinein sagt, man habe in einem Unternehmen, an dem man mit 100 Prozent beteiligt ist, wie der ÖGB an der BAWAG, auf die Geschäftsführung keinen Einfluss und damit auch keine Verantwortung ausüben können, dann sind auch 15 Prozent viel zu wenig, wenn man schon bei 100 Prozent nichts mitreden konnte.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hoffe, dass es nach dem heute zu erwartenden Einspruch der Oppositionsparteien rasch zu einem Beharrungsbeschluss im Nationalrat kommt (Bundesrat Mag. Klug: Der kommt eh verlässlich!), damit wir zeitgerecht und ohne finanzielle Konsequenzen für die Republik Österreich dieses Gesetz über die Bühne bringen. Es soll dies ein Beitrag zur Verbesserung des Standortes Österreich sein. Österreich wird dann – und nun spreche ich mit den Worten der Bundesministerin – innerhalb der europäischen Konkurrenz, vor allem was den Börsen- und Aktienmarkt anlangt, sicher einen sehr guten Platz einnehmen. (Beifall des Bundesrates Ing. Kampl sowie bei Bundesräten der ÖVP.)
13.53
Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich erteile nun Frau Bundesministerin Gastinger das Wort. – Bitte.
13.54
Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Bundesrates! Wir haben jetzt vieles an Kritikpunkten, aber auch viel Lob für dieses Gesetz gehört. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal ganz klar und deutlich ausführen, warum wir dieses Gesetz gemacht haben – das wurde bereits angesprochen.
Erstens: Wir haben natürlich die Verpflichtung, die Übernahmerichtlinie, eine EU-Richtlinie, in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist geht bis zum 20. Mai dieses Jahres, und dieser Umsetzungsfrist fühlen wir uns verpflichtet, insbesondere auch deshalb, weil eine nicht fristgerechte Umsetzung gerade in diesem sensiblen Bereich des Übernahmerechts mit sehr hohen finanziellen Konsequenzen für die Republik Österreich verbunden sein könnte, nämlich dann, wenn die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt würde und es in dieser Zeit, in der die Umsetzung noch nicht erfolgt ist, bereits Übernahmen in Österreich gäbe, die richtlinienwidrig gewesen wären. Darauf wollte ich nur hinweisen.
Zweiter Punkt – das wurde auch schon von Herrn Bundesrat Klug angesprochen –: Es ist ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig, und wir haben im Dezember des Vorjahres einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zur Kenntnis bekommen, wonach sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Übernahmerecht befassen wird.
Ich möchte zu bedenken geben, dass es vor allem auch darum geht, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss bereits angekündigt hat, dass er insbesondere den materiellen Kontrollbegriff, den wir hier jetzt diskutieren – wir haben jetzt einen formellen Kontrollbegriff eingeführt –, den materiellen Kontrollbegriff, also Übernahmerecht-alt, als verfassungsrechtlich bedenklich sieht, auch die Verordnungskompetenz der Übernahmekommission verfassungsrechtlich bedenklich findet und dass die Angebotspflicht bei passiver Kontrollerlangung, wie sie derzeit im Übernahmerecht vorgesehen ist, ebenfalls als verfassungsrechtlich bedenklich sehen könnte. Das war die Begründung für diesen Beschluss, dafür, weswegen sich der Verfassungsgerichtshof damit auseinander setzt.
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