Bundesrat Stenographisches Protokoll 733. Sitzung / Seite 117

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

auf die Argumentation der österreichischen Vertreter eingegangen, dass durch eine Änderung dieser Zulassungen ein massiver Zustrom deutscher Studenten zu befürch­ten ist. Der EuGH erkannte das Argument mit der Begründung nicht an, das seien nur Schätzungen, ihm lägen keine Beweise vor.

Das ist natürlich bedauerlich, und so kam es letztlich zu diesem EuGH-Urteil, worauf die Bundesregierung und der Gesetzgeber mit einer Ermächtigung für die Universitäten reagiert haben, wonach die Universitäten, an denen die acht Numerus-clausus-Stu­dienrichtungen – um diese geht es ja im Wesentlichen – unterrichtet beziehungsweise angeboten werden, ermächtigt werden, für den Zeitraum von drei Jahren entweder vor der Zulassung oder nach der Zulassung zum Studium ein Aufnahmeverfahren durchzu­führen. Das ist sehr wichtig: 2005 hat man die Universitäten dazu ermächtigt, für die nächsten drei Studienjahre entweder vor der Zulassung oder nach der Zulassung zum Studium ein Aufnahmeverfahren durchzuführen.

Warum sage ich das? – Es ist in der parlamentarischen Diskussion immer wieder auch der freie Hochschulzugang ein Thema, und dabei kritisiert die Opposition immer wie­der, dass der freie Hochschulzugang durch diese Regelung gefährdet wäre. Jetzt muss man aber wissen, dass diese Ermächtigung vorsieht, entweder vor der Zulassung oder nach der Zulassung zum Studium ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, und keine Universität hat dies vor der Zulassung getan!

Daher ist es meiner Ansicht nach nicht richtig, von einer Zugangsbeschränkung zu re­den, da es solche Zugangsbeschränkungen nicht gibt. Das Auswahlverfahren findet, wenn überhaupt, erst nach der Zulassung statt, also nachdem man zu studieren be­gonnen hat. Es ist wichtig, dass auch das herausgearbeitet wird, denn da wird sehr schnell klar, dass es keinesfalls um Zugangsbeschränkungen geht, sondern in der kon­kreten Ausformung immer nur um eine Art von Bewährung und auch um eine Art Leis­tungsstandard in diesem Bereich.

Für die Numerus-clausus-Fächer – dass es acht an der Zahl sind, habe ich erwähnt –, das heißt, für diese Studienrichtungen wurde also diese Ermächtigung, diese Möglich­keit geschaffen. Im laufenden Studienjahr 2005/2006 ist es nun dazu gekommen, dass wir insbesondere in den Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin einen massiven Zustrom deutscher Studenten zu verzeichnen haben. Also genau das, was Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof argumentiert hatte, nämlich, dass es einen massi­ven Zustrom geben wird – was aber der Europäische Gerichtshof nicht anerkannt hat, und zwar mit der Begründung, das dies nur Schätzungen seien –, ist nun eingetreten!

Daher war es klarerweise notwendig und, darauf aufbauend, jetzt auch möglich, dies­bezüglich eine neue Regelung zu schaffen. Warum sage ich das? – Das ist auch inso­fern wichtig, als wir über den Bestand dieser Regelung diskutieren, darüber, ob diese Regelung in Zukunft vor dem EuGH halten wird. Nunmehr wird der EuGH wohl nicht mehr sagen können, dass diese Argumentation nicht beweisbar sei, denn jetzt sind das keine Schätzungen mehr, sondern Tatsachen, Fakten, die klar auf dem Tisch liegen. Diese zeigen ganz klar, dass es einen massiven Zustrom deutscher Studierender in diesen beiden Studienrichtungen gibt.

Worum geht es bei dieser „Safeguard-Regelung“? – Da muss man zwischen diesen beiden Blöcken trennen: dem Bereich, in dem es einen Zustrom deutscher Studieren­der gab, nämlich in der Human- und Zahnmedizin, und jenem Bereich, eben den übri­gen Studienrichtungen, in dem es gar keinen Zustrom oder jedenfalls nur einen in sehr geringem Maße gab.

Für jenen Bereich, in dem es einen massiven Zustrom gab, liegt der Vorschlag vor, die so genannte „Safeguard-Regelung“ einzuführen. Dabei handelt es sich um die Rege­lung, dass 95 Prozent der Studienplätze für EU-Bürger reserviert sind, und davon wie-


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite