Bundesrat Stenographisches Protokoll 733. Sitzung / Seite 154

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rinnen und Bürger ist und dass es demokratiepolitisch zu keinen Missständen gekom­men ist. Oder haben Sie in Ihrem Bereich diesbezüglich etwas gehört?

Das alles sind Gründe dafür, nicht verstehen zu können, warum man bei der Auswei­tung des Wahlrechtes lediglich altersbezogen und sektoral vorgehen will – ganz abge­sehen davon, dass Österreich einer der wenigen Staaten in Europa ist, die diese Form der Stimmabgabe noch nicht haben.

Der zweite Grund ist folgender: Herr Kollege Preiner hat mehrfach betont – und es steht ja auch so im Antrag –, dass die Senkung des Wahlalters auf Bundesebene wirk­sam werden soll, dass sie bei der Nationalratswahl und bei der Bundespräsidenten­wahl ihre Wirksamkeit entfalten soll.

Da könnte man sagen: Das ist ein legitimes bundespolitisches Anliegen, und es geht die Länder – abgesehen von vielleicht grundsätzlichen demokratiepolitischen Überle­gungen – eigentlich gar nicht so viel an, das ist Zuständigkeit des Bundes, und wenn die Mehrheit im Nationalrat die Auffassung hat – es braucht in diesem Fall natürlich die Zweidrittelmehrheit –, man will das so haben, dann werden das die Länder zur Kennt­nis nehmen.

Was aber nicht dazu gesagt wurde, ist Folgendes – und das ist für unsere Entschei­dung und Meinungsbildung hier relevant; Herr Kollege Himmer hat das schon ange­führt, aber darüber sind Sie von der SPÖ sozusagen elegant hinweggeturnt; ich meine, man kann das nicht genug oft wiederholen, Herr Kollege Preiner –: Wir haben, wie auch Sie ganz genau wissen, im Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung eine Ho­mogenitätsbestimmung in Bezug auf das Wahlrecht. Das heißt, die Länder dürfen für ihren Bereich, auch jenen der Gemeinde, die Grenzen des Wahlrechtes nicht enger ziehen, als das der Bund für die Nationalratswahl tut.

Das heißt weiters, dass all das, was der Bund für seinen Bereich in diesem Fall be­schließt, auf die Länder und auf die Gemeinden durchschlägt und ungefragt in die Ge­setzgebungszuständigkeiten der Landtage eingreift. Das heißt, ein Landtag wäre dann nicht mehr frei, zu sagen: Nein, wir warten jetzt einmal ab, welche Erfahrungen die Bur­genländer, die Wiener, die Kärntner mit ihren – möglicherweise etwas unterschied­lichen – Modellen machen!, denn sie hätten diese Möglichkeit dann nicht mehr.

Das hieße auf der anderen Seite auch: Wir greifen mit einem solchen Ansinnen in die Zuständigkeit der Landtage ein; wir nehmen ihnen Zuständigkeit und Gestaltungsfrei­heit weg. – Natürlich kann man auch diesen Standpunkt vertreten. Es ist ja nicht das erste und einzige Mal, dass politische Gruppen auftreten und sagen: Wir wollen ein Durchgriffsrecht des Bundesgesetzgebers auf Sachverhalte, die bisher in Ländern und Gemeinden unterschiedlich geregelt waren! – Das ist ein Standpunkt, den man vertre­ten und der auch mehrheitsfähig sein kann, wie man beispielsweise ja beim Tierschutz gesehen hat, aber dann soll man das deutlich sagen. Und dann soll man sich nicht gleichzeitig, in derselben Wortmeldung, hochstilisieren als Bundesrat, der die Länder­interessen vertritt!

Es gibt ja auch Landtage – abgesehen von solchen, die sich zur Senkung des Wahlal­ters bekannt haben –, die sich bisher abwartend verhalten haben, und solche, in denen entsprechende Anträge abgelehnt wurden. Das heißt, dort war die Mehrheit des Land­tages explizit der Meinung, das jetzt einmal vorderhand nicht haben zu wollen. Und wir als Bundesräte sollen jetzt hergehen und sagen: Da reden wir dem Landtag künftig drein, das nehmen wir dem Landtag weg, denn wir treten für eine Lösung ein, mit wel­cher der Bundesgesetzgeber – ich sage dazu: ein bisschen klammheimlich, weil das ja unter den Tisch gefallen ist – auch auf die Landtage hin durchgreift!?

Mit einer solchen Vorgangsweise ausgerechnet im Bundesrat und mit dem Anspruch, hier die Landtage vertreten zu wollen, kann ich mich wirklich – da bin ich mit dem Kol-


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